952.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 218 ausgegeben am 9. Juli 2020
Verordnung
vom 7. Juli 2020
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3 Kapitel III Abschnitt E Ziff. 3 bis 24
III. Spezifische Anhaltspunkte
E. VT-Dienstleistungen
3. Strukturierung von Transaktionen, so dass diese unterhalb der Schwellenwerte bleiben.
4. Durchführung mehrerer Transaktionen innerhalb eines kurzen Zeitraums.
5. Durchführung mehrerer Transaktionen mit grossem Volumen innerhalb eines Monats.
6. Unverzügliche Weiterleitung von Vermögenswerten an verschiedene andere VT-Dienstleister mit Sitz in Staaten mit strategischen Mängeln.
7. Parken von Vermögenswerten auf Accounts bei Handelsplattformen und der Wiederabzug ohne zwischenzeitlichen Handel.
8. Durchführung von mehreren Hin-und-her-Transaktionen unter Einbezug derselben VT-Identifikatoren.
9. Durchführung von Transaktionen von und zu Peer-to-Peer-Dienstleistern.
10. Nutzung von Cold Storage Wallets für grenzüberschreitende Transaktionen.
11. Mangelndes Wissen und/oder die Bereitstellung ungenauer Informationen über die Gründe und den Empfänger der Transaktion sowie die Herkunft der Vermögenswerte.
12. Durchführung von Transaktionen, die von Veranstaltern von Online-Geldspielen stammen oder für diese bestimmt sind.
13. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von VT-Identifikatoren, welche eine Verbindung zu bekannten Betrugsschemata, Diebstählen oder Darknet-Märkten aufweisen.
14. Durchführung von Transaktionen an zwei oder mehr VT-Identifikatoren, von denen eine Transaktion ein grosses Volumen aufweist und in der Folge wiederum fortlaufend geteilt an zwei oder mehr VT-Identifikatoren transferiert wird, bis das Transaktionsvolumen ausgeschöpft ist ("Peeling-chain").
15. Durchführung von Transaktionen unter Einbezug von VT-Dienstleistern, die keiner dem Inland entsprechenden Aufsicht unterliegen.
16. Hohes Einzahlungsvolumen bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung.
17. Erstellung mehrerer Accounts innerhalb eines kurzen Zeitraums, um Schwellenwerte zu umgehen.
18. Versuch der bzw. die Erstellung mehrerer Accounts unter Angabe unterschiedlicher Namen, um Schwellenwerte bei Auszahlungen zu umgehen.
19. Eröffnung von Geschäftsbeziehungen, um Transaktionen durch Privatpersonen für geschäftliche Zwecke durchzuführen.
20. Durchführung mehrerer Wechseltätigkeiten für einen Kunden, insbesondere wenn dadurch überproportionale Verluste für den Kunden resultieren.
21. Kunden, welche eine VT-Dienstleister-Plattform unter Verwendung von DNS-Registrare, welche die Eigentümer der Domain-Namen unterdrücken oder überschreiben, nutzen.
22. Kunden, die die VT-Dienstleister-Plattform unter Verwendung einer IP-Adresse nutzen, die einer anonymitätsfördernden Software zugeordnet ist.
23. Häufige Änderung von E-Mail-Adressen, MAC-Adressen und anderen Informationen im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung des Vertragspartners.
24. Verknüpfung von Debit- oder Kreditkarten mit Wallets bzw. Accounts, welche die Abhebung grösserer Mengen an Fiatgeld erlauben.
Anhang 4
Der bisherige Anhang 4 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 4
(Art. 23a)
Staaten mit strategischen Mängeln
Staaten mit strategischen Mängeln sind:
1. Afghanistan
2. Bahamas
3. Barbados
4. Botswana
5. Demokratische Volksrepublik Korea (DVK)
6. Ghana
7. Irak
8. Iran
9. Jamaika
10. Jemen
11. Kambodscha
12. Mauritius
13. Mongolei
14. Myanmar (Birma)
15. Nicaragua
16. Pakistan
17. Panama
18. Simbabwe
19. Syrien
20. Trinidad und Tobago
21. Uganda
22. Vanuatu
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2020/8551 in Kraft.
2) Anhang 4 Ziff. 2 bis 4, 6, 9, 11 bis 15, 17 und 18 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1).