0.110.040.23 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 219 |
ausgegeben am 10. Juli 2020 |
Kundmachung
vom 7. Juli 2020
der Beschlüsse Nr. 289/2019, 295/2019 bis 298/2019, 303/2019, 308/2019, 310/2019, 312/2019 bis 320/2019 und 322/2019 bis 329/2019 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 289/2019, 295/2019 bis 298/2019, 303/2019, 308/2019, 310/2019, 312/2019 bis 320/2019 und 322/2019 bis 329/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 289/2019, 295/2019 bis 298/2019, 303/2019, 308/2019, 310/2019, 312/2019 bis 320/2019 und 322/2019 bis 329/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 289/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs
1, berichtigt in
ABl. L 263 vom 16.10.2019, S. 41, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission), 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zzv (Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1832, berichtigt in
ABl. L 263 vom 16.10.2019, S. 41, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 295/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzza (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzb.
32019 D 1331: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1331 der Kommission vom 5. August 2019 über die Bedingungen der Zulassung eines Pfefferminzöl und Citronellal enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat
(ABl. L 207 vom 7.8.2019, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 296/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/957 der Kommission vom 11. Juni 2019 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/957 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 297/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/324 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/336 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für die Bewertung von 1-Methylcyclopropen' Famoxadon, Mancozeb, Methiocarb, Methoxyfenozid, Pirimicarb, Pirimiphos-Methyl und Thiacloprid
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/337 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mefentrifluconazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/481 der Kommission vom 22. März 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flutianil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2019/158 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzu.
32019 R 0337: Durchführungsverordnung (EU) 2019/337 der Kommission vom 27. Februar 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mefentrifluconazol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 60 vom 28.2.2019, S. 12)
13zzzzzzzzzv.
32019 R 0344: Durchführungsverordnung (EU) 2019/344 der Kommission vom 28. Februar 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ethoprophos gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 62 vom 1.3.2019, S. 7)
13zzzzzzzzzw.
32019 R 0481: Durchführungsverordnung (EU) 2019/481 der Kommission vom 22. März 2019 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flutianil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/291, (EU) 2019/324, (EU) 2019/336, (EU) 2019/337, (EU) 2019/344 und (EU) 2019/481 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 298/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/717 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoxaflutol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter den Nummern 13f (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission) und 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzw (Durchführungsverordnung (EU) 2019/481 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
"13zzzzzzzzzx.
32019 R 0677: Durchführungsverordnung (EU) 2019/677 der Kommission vom 29. April 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorthalonil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 114 vom 30.4.2019, S. 15)
13zzzzzzzzzy.
32019 R 0706: Durchführungsverordnung (EU) 2019/706 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carvon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 11)
13zzzzzzzzzz.
32019 R 0717: Durchführungsverordnung (EU) 2019/717 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoxaflutol gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/677, (EU) 2019/706, (EU) 2019/707, (EU) 2019/717 und (EU) 2019/724 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 303/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die EFTA-Staaten haben der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Bereichen (Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Apotheker und Architekten) mitgeteilt. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat gemäss Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
22, die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, am 19. Juni 2014
23, am 13. Mai 2015
24, am 11. Mai 2017
25 und am 14. März 2019
26 Mitteilungen zu den übermittelten Änderungen veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Aktualisierungen in den betreffenden Anpassungen der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.
4. In der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen unter Nummer 5.1.3 in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sind die ärztliche Grundausbildung im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und die fachärztliche Weiterbildung in den Bereichen biologische Hämatologie, Stomatologie und Hautkrankheiten aufgeführt. Diese Liste sollte daher durch Aufnahme der Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungen in den EFTA-Staaten angepasst werden.
5. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:
2. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. a Ziff. i erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
|
Vitnemål for fullført grad candidate/candidatus medicinae, Kurzform cand.med.
|
Universitet
|
nicht zutreffend
|
1. Januar 1994"
|
3. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. a Ziff. ii erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
|
Spesialistgodkjenning
|
Helsedirektoratet
|
1. Januar 1994"
|
4. Abschnitt E Bst. a Ziff. iii wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle unter "Medizinische und chemische Labordiagnostik" erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
| |
Medisinsk biokjemi"
|
b) Folgende Tabellen werden angefügt:
"Land
|
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)
|
Biologische Hämatologie
|
|
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre
|
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
|
|
Bezeichnung
|
Bezeichnung
|
Ísland
| | |
Liechtenstein
| | |
Norge
|
Maxillofacial kirurgi
| |
Land
|
Stomatologie
|
Hautkrankheiten
|
|
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre
|
Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre
|
|
Bezeichnung
|
Bezeichnung
|
Ísland
| |
Húðlækningar
|
Liechtenstein
| | |
Norge
| |
"
|
c) In der Tabelle unter "Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)" erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
5. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. b Ziff. i erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
|
Vitnemål for fullført grad bachelor i sykepleie
|
Universitet og Høgskole
|
Sykepleier
|
1. Januar 1994"
|
6. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. c Ziff. i erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
|
Vitnemål for fullført grad master i odontologi
|
Universitet
| |
Tannlege
|
1. Januar 1994"
|
7. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. f Ziff. i erhält die Zeile, die mit dem Wort "Norge" beginnt, folgende Fassung:
"Norge
|
Vitnemål for fullført grad master i farmasi
|
Universitet
| |
1. Januar 1994"
|
8. In der Tabelle in Abschnitt E Bst. g Ziff. i erhält die Zeile, die mit dem Wort "Liechtenstein" beginnt, folgende Fassung:
"Liechtenstein
|
- Dipl.-Arch. FH
Für Architekturstudienkurse, die im akademischen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschliesslich für Studenten, die das Studienprogramm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vorausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätzlichen und kompensatorischen Ausbildung unterzogen.
|
Universität Liechtenstein
| |
1999/2000
|
|
- Master of Science in Architecture (MScArch)
|
Universität Liechtenstein
| |
2002/2003"
|
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Beschlüsse (EU) 2016/790 und (EU) 2017/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1618 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Bezug auf die Verwahrpflichten von Verwahrstellen
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bba (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1618 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 310/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1276 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/627/EU der Kommission zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1277 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/630/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Kanadas mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1278 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/248/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1279 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1280 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1281 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/245/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1282 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/246/EU zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1283 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1284 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1276 wird der Durchführungsbeschluss 2012/627/EU der Kommission
39 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
11. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1277 wird der Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission
40 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
12. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1278 wird der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission
41 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
13. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1279 wird der Durchführungsbeschluss 2012/628/EU der Kommission
42 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
14. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1280 wird der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission
43 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
15. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1281 wird der Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission
44 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
16. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1282 wird der Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission
45 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
17. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1283 wird der Beschluss 2010/578/EU der Kommission
46 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
18. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1284 wird der Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission
47 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
19. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 31eba (Beschluss 2010/578/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32019 D 1283: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1283 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 40)"
2. Der Text von Nummer 31ebc (Durchführungsbeschluss 2012/628/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32019 D 1279: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1279 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 26)"
3. Der Text von Nummer 31ebg (Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32019 D 1280: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1280 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 30)"
4. Der Text von Nummer 31ebi (Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32019 D 1284: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1284 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
(ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 43)"
5. Der Text der Nummern 31ebb (Durchführungsbeschluss 2012/627/EU der Kommission), 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission), 31ebe (Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission), 31ebf (Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission) und 31ebh (Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1276, (EU) 2019/1277, (EU) 2019/1278, (EU) 2019/1279, (EU) 2019/1280, (EU) 2019/1281, (EU) 2019/1282, (EU) 2019/1283 und (EU) 2019/1284 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 312/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite
49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1345 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 313/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates
51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"15b.
32019 R 1213: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur näheren Regelung der Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Verwirklichung der Interoperabilität und Kompatibilität bordeigener Wiegesysteme nach der Richtlinie 96/53/EG des Rates
(ABl. L 192 vom 18.7.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1213 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 314/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 47b (Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1668 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 315/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen
55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1119 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 316/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024)
57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xh (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66xi.
32019 D 0903: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024)
(ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 317/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 wird die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xi (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66xj.
32019 R 0123: Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission
(ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ bzw. ‚Mitgliedstaaten‘ neben seiner Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten.
b) Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Netzmanager‘ auf den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager.
c) Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ auf das vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannte Leistungsüberprüfungsgremium.
d) In Art. 4 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Beschluss der Kommission, der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gefasst wird‘ durch die Wörter ‚Beschluss des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
e) In Art. 5 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Die Kommission‘ durch die Wörter ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
f) In Art. 6 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚die Kommission‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.
g) In Art. 7 Abs. 3 Bst. k werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, dem Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
h) In Art. 7 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 18 Abs. 4 Bst. b werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und einen Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
j) In Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 wird folgender Bst. angefügt:
"j) des EFTA-Staats, der den Vorsitz des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten innehat."
k) In Art. 22 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ‚der Kommission‘ die Wörter ‚, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
l) In Art. 23 Satz 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Die Kommission‘ durch die Wörter ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt."
2. Der Text von Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013
61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66xj (Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66xk.
32019 R 0317: Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013
(ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat‘ bzw. ‚Mitgliedstaaten‘ neben seiner Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten.
b) Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Netzmanager‘ auf den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager.
c) Für die EFTA-Staaten bezieht sich der Ausdruck ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ auf das vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannte Leistungsüberprüfungsgremium.
d) In Art. 14 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Wenn die Bewertung Leistungspläne und -ziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung für den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und für den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.‘
e) In Art. 15 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Wenn die Bewertung und die Überprüfung Leistungspläne und -ziele betreffen, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung für den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und für den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.‘
f) In Art. 18 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Wenn der begründete Antrag Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung für den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und für den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.‘
g) In Art. 19 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Sofern sich der Netzleistungsplan auf den von der Kommission benannten Netzmanager und den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager bezieht, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘
h) In Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Kommission‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
2. Der Text der Nummern 66xf (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission) und 66wm (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
62, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 317/2019 vom 13. Dezember 2019
63, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen
64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2d (Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 2j (Entscheidung 2009/300/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2019/1134 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
65.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 320/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
67 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aus diesem zu streichen ist.
4. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21apg (Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 21api (Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"21apj.
32018 R 2066: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1)
21apk.
32018 R 2067: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94)"
3. Der Text von Nummer 21apf (Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission) wird gestrichen.
4. Der Text von Nummer 21apg (Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 und (EU) 2018/2067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 322/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen
69 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 25d (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/350 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 323/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1790 der Kommission vom 16. November 2018 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/623/EG über Leitlinien für die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf genetisch veränderte Organismen
71 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1790 wird die Entscheidung 2002/623/EG der Kommission
72 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 25e (Entscheidung 2002/623/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1790 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR- Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR- Abkommens vorliegen
73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 324/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/986 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO
2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt
74 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/987 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO
2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt
75 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21ay (Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 21aya (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/986 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/987 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 325/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission vom 29. November 2018 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
77 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ayd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/582 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21aye.
32018 D 1876: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission vom 29. November 2018 über die Genehmigung der in effizienten 12-Volt-Generatoren für leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotorantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO
2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 53)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1876 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
78.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 326/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010
79 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18yc (Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 18ye (Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18yf.
32017 R 0881: Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010
(ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
80.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 327/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
81 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 23 (Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"
32018 R 1091: Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
(ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1)
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten sind nicht an die nach der Verordnung geforderte regionale Aufschlüsselung der Daten gebunden.
b) Die EFTA-Staaten sind nicht verpflichtet, Daten über die Durchführung der Massnahmen im Zusammenhang mit dem Modul "Ländliche Entwicklung" in Art. 7 Bst. b, dem Modul "Obstanlagen" in Art. 7 Bst. g und dem Modul "Rebanlagen" in Art. 7 Bst. h, wie sie in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, zu erheben und bereitzustellen, einschliesslich etwaiger Ad-hoc-Daten, die die drei genannten Module aufgrund von Art. 9 ergänzen.
c) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1091 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
82.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 328/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/237 der Kommission vom 8. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 28
83 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/237 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
84.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 329/2019
vom 13. Dezember 2019
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/402 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 19
85 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/402 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
86.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
48
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
50
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
62
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
63
ABl. L 68 vom 5.3.2020, S 72.
65
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
68
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
70
[Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.]
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
78
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
80
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
84
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
86
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.