0.110.040.26
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 223 ausgegeben am 17. Juli 2020
Kundmachung
vom 14. Juli 2020
der Beschlüsse Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. März 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 24 die Beschlüsse Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/2019, 61/2019 bis 63/2019, 65/2019 bis 71/2019, 73/2019, 77/2019, 86/2019 bis 90/2019 und 92/2019 bis 97/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 der Kommission vom 3. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 hinsichtlich der Anpassung der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte der Stufe V1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40d (Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0986: Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 der Kommission vom 3. April 2018 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/986 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission vom 21. März 2018 mit ausführlichen Vorschriften zu den Rückstandshöchstmengen, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen sind, die von in der EU gemäss Art. 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12c (Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12d. 32018 R 0470: Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 der Kommission vom 21. März 2018 mit ausführlichen Vorschriften zu den Rückstandshöchstmengen, die bei Kontrollen von Lebensmitteln zu berücksichtigen sind, die von in der EU gemäss Art. 11 der Richtlinie 2001/82/EG behandelten Tieren stammen (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/470 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/721 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Schweine-Prolactin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/722 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Eprinomectin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32018 R 0721: Durchführungsverordnung (EU) 2018/721 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 5)
- 32018 R 0722: Durchführungsverordnung (EU) 2018/722 der Kommission vom 16. Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/721 und (EU) 2018/722 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1076 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Isofluran hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1076: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1076 der Kommission vom 30. Juli 2018 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 41)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1076 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Berücksichtigung der Nanoformen von Stoffen10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1881: Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission vom 3. Dezember 2018 (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1881 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP)12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 2005: Verordnung (EU) 2018/2005 der Kommission vom 17. Dezember 2018 (ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1480: Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1)"
2. In Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem 16. Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 1480: Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1480 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1816 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat17, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzs (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzt. 32018 R 1292: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 der Kommission vom 25. September 2018 zur Genehmigung von Cyphenothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11)
12zzzzzu. 32018 D 1305: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1292 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1305 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Carvon, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diquat, Ethephon, Ethoprophos, Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Isoxaflutol, Metalaxyl-M, Methiocarb, Methoxyfenozid, Metribuzin, Milbemectin, Oxasulfuron, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol, Pymetrozin und S-Metolachlor19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission vom 24. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamidon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1061 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carfentrazon-ethyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1075 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1260 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1278 der Kommission vom 21. September 2018 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Pasteuria nishizawae Pn1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32018 R 0917: Durchführungsverordnung (EU) 2018/917 der Kommission vom 27. Juni 2018 (ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13)
- 32018 R 1019: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 14)
- 32018 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission vom 24. Juli 2018 (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 9)
- 32018 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1061 der Kommission vom 26. Juli 2018 (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 8)
- 32018 R 1075: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1075 der Kommission vom 27. Juli 2018 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 36)
- 32018 R 1260: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1260 der Kommission vom 20. September 2018 (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 30)
- 32018 R 1278: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1278 der Kommission vom 21. September 2018 (ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 4)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzw (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1060 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzx. 32018 R 1019: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 14)
13zzzzzzzzy. 32018 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1043 der Kommission vom 24. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Fenamidon gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 9)
13zzzzzzzzz. 32018 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1061 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Carfentrazon-ethyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 8)
13zzzzzzzzza. 32018 R 1075: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1075 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 36)
13zzzzzzzzzb. 32018 R 1278: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1278 der Kommission vom 21. September 2018 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Pasteuria nishizawae Pn1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/917, (EU) 2018/1019, (EU) 2018/1043, (EU) 2018/1061, (EU) 2018/1075, (EU) 2018/1260 und (EU) 2018/1278 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Strassenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1g (Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 0987: Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission vom 27. April 2018 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/987 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäss der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1h (Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 0988: Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 der Kommission vom 27. April 2018 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 der Kommission vom 23. Januar 2018 zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4t (Delegierte Verordnung (EU)Nr. 812/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0543: Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 der Kommission vom 23. Januar 2018 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11t (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0543: Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 der Kommission vom 23. Januar 2018 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63)"
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/543 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Beschluss Nr. H8 vom 17. Dezember 2015 (aktualisiert mit geringfügigen technischen Klarstellungen vom 9. März 2016) über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss Nr. H8 wird der Beschluss Nr. H234 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.H6 (Beschluss Nr. H6) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.H8 32016 D 0720(01): Beschluss Nr. H8 vom 17. Dezember 2015 (aktualisiert mit geringfügigen technischen Klarstellungen vom 9. März 2016) über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3)"
2. Der Text von Nummer 3.H2 (Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H8 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/231136 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 der Kommission37 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 5cub (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2311 der Kommission) folgende Fassung:
"32018 R 1979: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2311 (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen39, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 D 0936: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/936 der Kommission vom 29. Juni 2018 (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 42)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/936 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 49ac (Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 2032: Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 der Kommission vom 20. November 2018 (ABl. L 332 vom 28.12.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung sowie die Verstärkung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmassnahmen43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0103: Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019 (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1866 der Kommission vom 28. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1866: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1866 der Kommission vom 28. November 2018 (ABl. L 304 vom 29.11.2018, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eal (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2286 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eam. 32018 D 0813: Beschluss (EU) 2018/813 der Kommission vom 14. Mai 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Agrarsektor gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 145 vom 8.6.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/813 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fs (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1 ft. 32018 D 1135: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 40)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1135 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2zf (Beschluss 2012/481/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 D 1590: Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24)"
2. Unter den Nummern 2w (Beschluss 2014/391/EU der Kommission), 2y (Beschluss 2014/893/EU der Kommission) und 2zo (Beschluss 2014/763/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 D 1590: Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/1590 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2zp (Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2zq. 32018 D 1702: Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 82)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2018/1702 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission vom 3. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen aufgestellten europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 D 1478: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1478 der Kommission vom 3. Oktober 2018 (ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1478 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/974 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen (kodifizierter Text)57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2018/974 wird die Verordnung (EG) Nr. 1365/200658 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32018 R 0974: Verordnung (EU) 2018/974 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstrassen (kodifizierter Text) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/974 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 16.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 5.

6   ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 8.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 41.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 1.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 322 vom 18.12.2018, S. 14.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 241 vom 26.9.2018, S. 11.

17   ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 109.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 163 vom 28.6.2018, S. 13.

20   ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 14.

21   ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 9.

22   ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 8.

23   ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 36.

24   ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 30.

25   ABl. L 239 vom 24.9.2018, S. 4.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 40.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. C 263 vom 20.7.2016, S. 3.

34   ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 10.

37   ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 39.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 42.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 332 vom 28.12.2018, S. 1.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13.

44   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

45   ABl. L 304 vom 29.11.2018, S. 10.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 145 vom 8.6.2018, S. 1.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 40.

50   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

51   ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 82.

54   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

55   ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 6.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 14.

58   ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1.

59   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.