832.101.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 234 ausgegeben am 17. Juli 2020
Verordnung
vom 14. Juli 2020
über die Abänderung der Prämienverbilligungsverordnung
Aufgrund von Art. 24b Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV), LGBl. 2017 Nr. 220, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern, welche das 20. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.
Art. 5
Einreichung des Antrags
1) Die Versicherten haben den Antrag auf Prämienverbilligung unter Verwendung des amtlichen Formulars in Papierform oder elektronisch beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. Dem Antrag sind sämtliche im amtlichen Antragsformular angeführten und zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei einer Steuerpflicht im Ausland ist der Antrag zusammen mit einer Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung sowie einem Nachweis der Vermögensverhältnisse einzureichen.
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, vollständig einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust einer für das betreffende Antragsjahr allfälligen Anspruchsberechtigung, wenn nicht ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung nachgewiesen werden kann.
Art. 8 Abs. 1
1) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden den Versicherten nach Prüfung der Anspruchsberechtigung rückwirkend für das jeweilige Antragsjahr ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Prämienverbilligung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef