152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 241 ausgegeben am 31. Juli 2020
Gesetz
vom 8. Mai 2020
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 54 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 2a
1) Gegenüber weggewiesenen Ausländern wird ein Einreiseverbot verfügt, wenn:
a) keine Ausreisefrist angesetzt wurde (Art. 52b Abs. 3);
b) sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c) sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d) sie aufgrund von Art. 83, 84 oder 86 bestraft worden sind oder versucht haben, eine solche Tat zu begehen.
2) Gegenüber Ausländern kann ein Einreiseverbot verfügt werden, wenn sie:
a) Aufgehoben
2a) Ein Einreiseverbot gilt für den gesamten Schengen-Raum, wenn:
a) es nach Massgabe von Art. 54a Abs. 2 im Schengener Informationssystem eingetragen ist; und
b) der Ausländer nicht über einen gültigen Aufenthaltsausweis eines anderen Staates verfügt.
Art. 54a
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1) Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die folgende Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG verfügt wurden, werden durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem eingetragen:
a) Wegweisungen nach Art. 50;
b) Ausweisungen nach Art. 53;
c) Wegweisungen mit Vollzugsanordnung nach Art. 25 und 26 des Asylgesetzes.
2) Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach Art. 53 Abs. 3 und Art. 54 erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/18612 erfüllt sind.
3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 für Ausschreibungen im Schengener Informationssystem.
Art. 54b
Zuständige Behörde für den Austausch von Zusatzinformationen
1) Der Austausch zwischen den zuständigen Behörden der Schengen-Staaten von Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige, die nach Art. 54a Abs. 1 und 2 im Schengener Informationssystem eingetragen worden sind, obliegt dem SIRENE-Büro.
2) Sobald das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei feststellt, dass ein von einem anderen Schengen-Staat zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist das SIRENE-Büro zu benachrichtigen.
3) Ist im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem eine Konsultation der zuständigen Behörden anderer Schengen-Staaten erforderlich, so erfolgt diese über das SIRENE-Büro. Die Regierung regelt die Einzelheiten des Verfahrens mit Verordnung.
Art. 54c
Rückkehrbestätigung
Das SIRENE-Büro leitet Rückkehrbestätigungen von anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Löschung der Ausschreibung an die ausschreibende Behörde weiter.
Art. 54d
Löschung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
1) Die Löschung von Ausschreibungen nach Art. 54a Abs. 1 im Schengener Informationssystem erfolgt durch die ausschreibende Behörde, sobald:
a) die betreffende Person den Schengen-Raum verlassen hat;
b) die Entscheidungen widerrufen oder annulliert worden sind; oder
c) bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz erhalten hat.
2) Die Löschung von Ausschreibungen nach Art. 54a Abs. 2 im Schengener Informationssystem erfolgt durch die ausschreibende Behörde, sobald:
a) die Dauer des Einreiseverbots abgelaufen ist;
b) die Entscheidungen widerrufen oder annulliert worden sind; oder
c) bekannt ist, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz erhalten hat.
3) Die ausschreibende Behörde aktiviert unverzüglich die Ausschreibung einer Person zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem, sobald:
a) die zur Rückkehr ausgeschriebene Person den Schengen-Raum verlassen hat; und
b) die ausschreibende Behörde die Ausschreibung zur Rückkehr dieser Person gelöscht hat.
Art. 54e
Übermittlung von Daten des Schengener Informationssystems an Dritte
1) Die aus dem Schengener Informationssystem gewonnenen Daten sowie dazugehörenden Zusatzinformationen dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.
2) Die Übermittlung dieser Daten und Informationen durch das Ausländer- und Passamt ist jedoch möglich in Bezug auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zum Zwecke der Identifikation und Erteilung eines Reisedokuments oder Ausweispapiers an einen Staat, der nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, mit dem Einverständnis des ausschreibenden Staates, sofern die Voraussetzungen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2018/18603 erfüllt sind.
II.
Änderung von Bezeichnungen
1) In Art. 50 Abs. 1a ist die Wortfolge "Staates, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist," durch die Wortfolge "Staates, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist (Schengen-Staat)," zu ersetzen.
2) In Art. 51 ist die Wortfolge "Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist," durch die Wortfolge "Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist (Dublin-Staat)," zu ersetzen.
3) In der Sachüberschrift von Art. 77 ist die Wortfolge "die am Schengen-Besitzstand beteiligten Staaten" durch die Wortfolge "Schengen-Staaten" zu ersetzen.
4) In Art. 77 und 78 Abs. 3 ist die Wortfolge "Staaten, die an den Schengen-Besitzstand gebunden sind," durch die Wortfolge "Schengen-Staaten" zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems nach Massgabe von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 Anwendung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 131/2019 und 23/2020

2   Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

3   Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).