152.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 242 ausgegeben am 31. Juli 2020
Gesetz
vom 8. Mai 2020
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Verweis auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands
Wird in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.
Art. 26a
Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die nach Massgabe von Art. 25 und 26 eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG2 verfügt wurde, sind durch die zuständige Behörde in das Schengener Informationssystem einzutragen.
2) Im Übrigen finden die Art. 54b bis 54e des Ausländergesetzes sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 8. Mai 2020 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 131/2019 und 23/2020

2   Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).