818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 273 ausgegeben am 11. September 2020
Verordnung
vom 10. September 2020
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, und unter Berücksichtigung der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1 2 3 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Besondere Bestimmungen für private Veranstaltungen
Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und bei denen die teilnehmenden Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Art. 3.
Art. 5a
Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen
1) Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1 000 Besuchern beziehungsweise mehr als 1 000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit.
2) An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besuchern zugeordnet werden. Das Amt für Gesundheit kann bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die epidemiologische Lage die Durchführung erlaubt;
b) die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG vorhanden sind;
c) der Organisator ein Schutzkonzept nach Art. 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
4) Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
5) Das Amt für Gesundheit widerruft eine erteilte Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:
a) sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Abs. 3 Bst. b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
b) ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
Art. 5b
Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen
Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1 000 Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Art. 5a Abs. 3 Bst. c Folgendes vorsehen:
a) Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
b) Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.
c) Zuschauer und das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem:
1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag,
2. Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
d) In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes:
1. Das Amt für Gesundheit legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten.
2. Für Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauern zugeordnet sein.
e) In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes:
1. Die Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren.
2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind so weit durch das Amt für Gesundheit zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauer nicht gefährdet ist.
f) Es dürfen keine Platzkontingente an Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.
g) Das Personal, das mit Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.
h) Die Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.
i) Das Vorgehen bei Verdachts- und Infektionsfällen unter den Zuschauern muss in Absprache mit dem Amt für Gesundheit festgelegt werden.
k) Widerhandlungen von Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
Art. 12
Übertretungen
Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 oder Art. 5b nicht einhält;
b) eine Grossveranstaltung nach Art. 5a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
Art. 14 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
Anhang Ziff. 4
4 Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen
Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen müssen zusätzlich insbesondere Folgendes enthalten:
a) den Nachweis, dass die Massnahmen den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen bei der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf:
1. die Art der Veranstaltung,
2. den Besuch oder die Mitwirkung besonders gefährdeter Personengruppen,
3. die typischen Verhaltensweisen der Besucher und der Mitwirkenden,
4. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts,
5. Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind,
6. die An- und Abreise von Besuchern und Mitwirkenden (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe);
b) die Regelung der Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung, in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben;
c) die Regelung der Personenflüsse in sämtlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsorts oder der Veranstaltungseinrichtung, die für die Besucher und die Mitwirkenden zugänglich sind, insbesondere beim Einlass, in Pausen und am Ende der Veranstaltung;
d) die Vorkehren, um den Einlass von Personen zu vermeiden, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen;
e) die Darstellung, wie die Besucherbereiche von den Bühnen- und Spielbetriebsbereichen abgetrennt werden;
f) die Einschränkungen betreffend die Besetzung der Sitzplätze, insbesondere die Anzahl zur Verfügung gestellter Sitzplätze und die freizulassenden Sitzplätze;
g) die Vorgaben betreffend die Einhaltung und die Kontrolle des erforderlichen Abstands beziehungsweise das Tragen von Gesichtsmasken in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zuschauerbereich;
h) das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besuchern, bei Mitwirkenden oder beim Personal, das mit den Besuchern Kontakt hat;
i) die Massnahmen im Bereich der Verpflegung und Restauration, einschliesslich Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken;
k) die Hygienemassnahmen, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
l) Verhaltensanweisungen an Mitwirkende;
m) die Massnahmen zur Information der Besucher sowie der Mitwirkenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion;
n) die Massnahmen zur Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum;
o) das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besuchern und Mitwirkenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.
2) Die Aufhebung von Art. 14 Abs. 5 tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.