Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen müssen zusätzlich insbesondere Folgendes enthalten:
a) den Nachweis, dass die Massnahmen den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen bei der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf:
1. die Art der Veranstaltung,
2. den Besuch oder die Mitwirkung besonders gefährdeter Personengruppen,
3. die typischen Verhaltensweisen der Besucher und der Mitwirkenden,
4. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts,
5. Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind,
6. die An- und Abreise von Besuchern und Mitwirkenden (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe);
b) die Regelung der Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung, in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben;
c) die Regelung der Personenflüsse in sämtlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsorts oder der Veranstaltungseinrichtung, die für die Besucher und die Mitwirkenden zugänglich sind, insbesondere beim Einlass, in Pausen und am Ende der Veranstaltung;
d) die Vorkehren, um den Einlass von Personen zu vermeiden, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen;
e) die Darstellung, wie die Besucherbereiche von den Bühnen- und Spielbetriebsbereichen abgetrennt werden;
f) die Einschränkungen betreffend die Besetzung der Sitzplätze, insbesondere die Anzahl zur Verfügung gestellter Sitzplätze und die freizulassenden Sitzplätze;
g) die Vorgaben betreffend die Einhaltung und die Kontrolle des erforderlichen Abstands beziehungsweise das Tragen von Gesichtsmasken in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zuschauerbereich;
h) das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besuchern, bei Mitwirkenden oder beim Personal, das mit den Besuchern Kontakt hat;
i) die Massnahmen im Bereich der Verpflegung und Restauration, einschliesslich Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken;
k) die Hygienemassnahmen, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
l) Verhaltensanweisungen an Mitwirkende;
m) die Massnahmen zur Information der Besucher sowie der Mitwirkenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion;
n) die Massnahmen zur Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum;
o) das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besuchern und Mitwirkenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.