0.814.021.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 279 ausgegeben am 24. September 2020
Änderung
des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen1
Abgeschlossen in Kigali am 15. Oktober 2016
Zustimmung des Landtags: 5. Juni 20202
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2020
Art. I
Änderung
Art. 1 Abs. 4
In Art. 1 Abs. 4 des Protokolls werden die Wörter "Anlage C oder Anlage E" durch folgende Wörter ersetzt: "Anlage C, Anlage E oder Anlage F".
Art. 2 Abs. 5
In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2H" durch die Wörter "und in den Art. 2H und 2J" ersetzt.
Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11
In Art. 2 Abs. 8 Bst. a und Abs. 11 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt.
An Art. 2 Abs. 8 Bst. a des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
"eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Art. 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Art. 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;"
In Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. i des Protokolls wird nach dem Wort "welche," das Wort "und" gestrichen.
Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii des Protokolls wird zu Ziff. iii.
In Art. 2 Abs. 9 Bst. a des Protokolls wird nach Ziff. i die folgende Ziff. ii eingefügt:
"ii. ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und"
Art. 2J
Nach Art. 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:
"Art. 2J
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
3) Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2019 bis 2023: 90 Prozent;
b) 2024 bis 2028: 60 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
4) Ungeachtet des Abs. 3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Bst. a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Art. 2F Abs. 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:
a) 2020 bis 2024: 95 Prozent;
b) 2025 bis 2028: 65 Prozent;
c) 2029 bis 2033: 30 Prozent;
d) 2034 bis 2035: 20 Prozent;
e) 2036 und danach: 15 Prozent.
5) Die Abs. 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden.
6) Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden.
7) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden."
Art. 3
Der Einleitungssatz des Art. 3 des Protokolls erhält folgenden Wortlaut:
"1) Für die Zwecke der Art. 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:"
Am Ende des Art. 3 Bst. a Ziff. i wird das Wort "und" gestrichen und durch den Wortlaut ",sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, und" ersetzt.
Am Ende des Bst. c wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. An Art. 3 des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt:
"d) ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen.
2) Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Art. 2J, des Art. 2 Abs. 5 und des Art. 3 Abs. 1 Bst. d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe."
Art. 4 Abs. 1septies
Nach Art. 4 Abs. 1sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"1septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Art. 4 Abs. 2septies
Nach Art. 4 Abs. 2sexies des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"2septies) Ab dem Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Anlage F in jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist."
Art. 4 Abs. 5, 6 und 7
In Art. 4 Abs. 5, 6 und 7 des Protokolls werden die Wörter "Anlagen A, B, C und E" jeweils durch die Wörter "Anlagen A, B, C, E und F" ersetzt.
Art. 4 Abs. 8
In Art. 4 Abs. 8 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt.
Art. 4B
Nach Art. 4B Abs. 2 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"2bis) Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben."
Art. 5
In Art. 5 Abs. 4 des Protokolls wird das Wort "2I" durch das Wort "2J" ersetzt.
In Art. 5 Abs. 5 und 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2I" jeweils durch die Wörter "den Art. 2I und 2J" ersetzt.
Die Änderung in Art. 5 Abs. 5 betrifft nicht die deutsche Übersetzung. Nach Art. 5 Abs. 8ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"8quater)
a) Jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
i) 2024 bis 2028: 100 Prozent,
ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent,
iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent,
iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent,
v) 2045 und danach: 20 Prozent;
b) Ungeachtet des Bst. a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Art. 2 Abs. 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Art. 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Art. 2J Abs. 1 Bst. a bis e und Art. 2J Abs. 3 Bst. a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:
i) 2028 bis 2031: 100 Prozent,
ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent,
iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent,
iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent,
iv) 2047 und danach: 15 Prozent;
c) Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
d) Ungeachtet des Bst. c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
e) Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J ist jede in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
f) Ungeachtet des Bst. e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Art. 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Abs. 8ter zu verwenden;
g) Die Bst. a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt."
Art. 6
In Art. 6 des Protokolls werden die Wörter "Art. 2A bis 2I" durch die Wörter "Art. 2A bis 2J" ersetzt.
Art. 7 Abs. 2, 3 und 3ter
In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls wird nach der Zeile "- in Anlage E für das Jahr 1991" ein Komma und danach die folgende Zeile eingefügt:
"- in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Art. 5 Abs. 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Art. 5 Abs. 8quater Bst. d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026,"
In Art. 7 Abs. 2 des Protokolls werden die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
In Art. 7 Abs. 3 des Protokolls werden die Wörter "C und E" durch die Wörter "C, E und F" und die Wörter "C beziehungsweise E" durch die Wörter "C, E beziehungsweise F" ersetzt.
Nach Art. 7 Abs. 3bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt:
"3ter) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d."
Art. 7 Abs. 4
In Art. 7 Abs. 4 des Protokolls wird nach den Wörtern "statistische Daten über" und "Daten über" jeweils das Wort "Produktion," eingefügt.
Art. 10 Abs. 1
In Art. 10 Abs. 1 des Protokolls werden die Wörter "und Art. 2I" durch die Wörter "und in den Art. 2I und 2J" ersetzt.
An Art. 10 Abs. 1 des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
"Entscheidet sich eine in Art. 5 Abs. 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Art. 10 gedeckt."
Art. 17
In Art. 17 des Protokolls werden die Wörter "2A bis 2I" durch die Wörter "2A bis 2J" ersetzt.
Anlage A
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage A des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
"Gruppe
Stoff
 
Ozonabbau potential*
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren
Gruppe I
CFCl3
(FCKW-11)
1,0
4 750
 
CF2Cl2
(FCKW-12)
1,0
10 900
 
C2F3Cl3
(FCKW-113)
0,8
6 130
 
C2F4Cl2
(FCKW-114)
1,0
10 000
 
C2F5Cl
(FCKW-115)
0,6
7 370"
Anlage C und Anlage F
Die Tabelle für Gruppe I der Anlage C des Protokolls wird durch folgende Tabelle ersetzt:
"Gruppe
Stoff
Anzahl der Isomere
Ozonabbau
potential*
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***
Gruppe I
       
CHFCl2
(HFCKW-21)**
1
0,04
151
CHF2Cl
(HFCKW-22)**
1
0,055
1 810
CH2FCl
(HFCKW-31)
1
0,02
 
C2HFCl4
(HFCKW-121)
2
0,01 - 0,04
 
C2HF2Cl3
(HFCKW-122)
3
0,02 - 0,08
 
C2HF3Cl2
(HFCKW-123)
3
0,02 - 0,06
77
CHCl2CF3
(HFCKW-123)**
-
0,02
 
C2HF4Cl
(HFCKW-124)
2
0,02 - 0,04
609
CHFClCF3
(HFCKW-124)**
-
0,022
 
C2H2FCl3
(HFCKW-131)
3
0,007 - 0,05
 
C2H2F2Cl2
(HFCKW-132)
4
0,008 - 0,05
 
C2H2F3Cl
(HFCKW-133)
3
0,02 - 0,06
 
C2H3FCl2
(HFCKW-141)
3
0,005 - 0,07
 
CH3CFCl2
(HFCKW-141b)**
-
0,11
725
C2H3F2Cl
(HFCKW-142)
3
0,008 - 0,07
 
CH3CF2Cl
(HFCKW-142b)**
-
0,065
2 310
C2H4FCl
(HFCKW-151)
2
0,003 - 0,005
 
C3HFCl6
(HFCKW-221)
5
0,015 - 0,07
 
C3HF2Cl5
(HFCKW-222)
9
0,01 - 0,09
 
C3HF3Cl4
(HFCKW-223)
12
0,01 - 0,08
 
C3HF4Cl3
(HFCKW-224)
12
0,01 - 0,09
 
C3HF5Cl2
(HFCKW-225)
9
0,02 - 0,07
 
CF3CF2CHCl2
(HFCKW-225ca)**
-
0,025
122
CF2ClCF2CHClF
(HFCKW-225cb)**
-
0,033
595
C3HF6Cl
(HFCKW-226)
5
0,02 - 0,10
 
C3H2FCl5
(HFCKW-231)
9
0,05 - 0,09
 
C3H2F2Cl4
(HFCKW-232)
16
0,008 - 0,10
 
C3H2F3Cl3
(HFCKW-233)
18
0,007 - 0,23
 
C3H2F4Cl2
(HFCKW-234)
16
0,01 - 0,28
 
C3H2F5Cl
(HFCKW-235)
9
0,03 - 0,52
 
C3H3FCl4
(HFCKW-241)
12
0,004 - 0,09
 
C3H3F2Cl3
(HFCKW-242)
18
0,005 - 0,13
 
C3H3F3Cl2
(HFCKW-243)
18
0,007 - 0,12
 
C3H3F4Cl
(HFCKW-244)
12
0,009 - 0,14
 
C3H4FCl3
(HFCKW-251)
12
0,001 - 0,01
 
C3H4F2Cl2
(HFCKW-252)
16
0,005 - 0,04
 
C3H4F3Cl
(HFCKW-253)
12
0,003 - 0,03
 
C3H5FCl2
(HFCKW-261)
9
0,002 - 0,02
 
C3H5F2Cl
(HFCKW-262)
9
0,002 - 0,02
 
C3H6FCl
(HFCKW-271)
5
0,001 - 0,03
 
* Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Bereichs für die Zwecke des Protokolls verwendet. Die als Einzelwerte angegebenen Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.
** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind.
*** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert "0", bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Art. 2 Abs. 9 Bst. a Ziff. ii aufgenommen wird."
Nach Anlage E wird folgende Anlage an das Protokoll angefügt:
"Anlage F
Geregelte Stoffe
Gruppe
Stoff
Globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren***
Gruppe I
   
CHF2CHF2
HFKW-134
1 100
CH2FCF3
HFKW-134a
1 430
CH2FCHF2
HFKW-143
353
CHF2CH2CF3
HFKW-245fa
1 030
CF3CH2CF2CH3
HFKW-365mfc
794
CF3CHFCF3
HFKW-227ea
3 220
CH2FCF2CF3
HFKW-236cb
1 340
CHF2CHFCF3
HFKW-236ea
1 370
CF3CH2CF3
HFKW-236fa
9 810
CH2FCF2CHF2
HFKW-245ca
693
CF3CHFCHFCF2CF3
HFKW-43-10mee
1 640
CH2F2
HFKW-32
675
CHF2CF3
HFKW-125
3 500
CH3CF3
HFKW-143a
4 470
CH3F
HFKW-41
92
CH2FCH2F
HFKW-152
53
CH3CHF2
HFKW-152a
124
Gruppe II
   
CHF3
HFKW-23
14 800"
Art. II
Verhältnis zur Änderung von 1999
Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Art. III
Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Art. 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Art. 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.
Art. IV
Inkrafttreten
1) Mit Ausnahme der Regelung in Abs. 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2) Die in Art. I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Art. 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Abs. 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. V
Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmassnahmen nach Art. 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Art. 7 vorläufig anwenden wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich der Änderung am
24. September 2020
Vertragsstaat
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
Albanien
18. Januar 2019
Andorra
23. Januar 2019
Argentinien
22. November 2019
Armenien
2. Mai 2019
Äthiopien
5. Juli 2019
Australien
27. Oktober 2017
Bangladesch
8. Juni 2020
Barbados
19. April 2018
Belgien
4. Juni 2018
Benin
19. März 2018
Bhutan
27. September 2019
Botswana
19. September 2020
Bulgarien
1. Mai 2018
Burkina Faso
26. Juli 2018
Chile
19. September 2017
Cook Islands
22. August 2019
Costa Rica
23. Mai 2018
Côte d'Ivoire
29. November 2017
Dänemark1
6. Dezember 2018
Deutschland
14. November 2017
Ecuador
22. Januar 2018
Estland
27. September 2018
Europäische Union
27. September 2018
Finnland
14. November 2017
Fiji
16. Juni 2020
Frankreich
29. März 2018
Gabun
28. Februar 2018
Ghana
2. August 2019
Grenada
29. Mai 2018
Griechenland
5. Oktober 2018
Guinea
5. Dezember 2019
Guinea-Bissau
22. Oktober 2018
Heiliger Stuhl
17. Juni 2020
Honduras
28. Januar 2019
Irland
12. März 2018
Japan
18. Dezember 2018
Jordanien
16. Oktober 2019
Kanada
3. November 2017
Kirgistan
8. September 2020
Kiribati
26. Oktober 2018
Komoren
16. November 2017
Kroatien
6. Dezember 2018
Kuba
20. Juni 2019
Laos
16. November 2017
Lettland
17. August 2018
Lesotho
7. Oktober 2019
Libanon
5. Februar 2020
Liberia
12. Juli 2020
Liechtenstein
16. September 2020
Litauen
24. Juli 2018
Luxemburg
16. November 2017
Malawi
21. November 2017
Malediven
13. November 2017
Mali
31. März 2017
Marshall Inseln
15. Mai 2017
Mauritius
1. Oktober 2019
Mexiko
25. September 2018
Mikronesien (Föderierte Staaten von)
12. Mai 2017
Montenegro
23. April 2019
Mozambique
16. Januar 2020
Namibia
16. Mai 2019
Neuseeland
3. Oktober 2019
Niederlande
8. Februar 2018
Niger
29. August 2018
Nigeria
20. Dezember 2018
Niue
24. April 2018
Nordkorea
21. September 2017
Nordmazedonien
12. März 2020
Norwegen
6. September 2017
Österreich
27. September 2018
Palau
29. August 2017
Panama
28. September 2018
Paraguay
1. November 2018
Peru
7. August 2019
Polen
7. Januar 2019
Portugal
17. Juli 2018
Rumänien
1. Juli 2020
Rwanda
23. Mai 2017
Samoa
23. März 2018
Sao Tome und Principe
4. Oktober 2019
Schweden
17. November 2017
Schweiz
7. November 2018
Senegal
31. August 2018
Seychellen
20. August 2019
Sierra Leone
15. Juni 2020
Slowakei
16. November 2017
Slowenien
7. Dezember 2018
Somalia
27. November 2019
Sri Lanka
28. September 2018
Südafrika
1. August 2019
Togo
8. März 2018
Tonga
17. September 2018
Trinidad und Tobago
17. November 2017
Tschad
26. März 2019
Tschechische Republik
27. September 2018
Turkmenistan
31. August 2020
Tuvalu
21. September 2017
Uganda
21. Juni 2018
Ungarn
14. September 2018
Uruguay
12. September 2018
Vanuatu
20. April 2018
Vereinigtes Königreich
14. November 2017
Vietnam
27. September 2019
Zypern
22. Juli 2019

1   Übersetzung des französischen Originaltextes

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 40/2020