946.221.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 282 ausgegeben am 2. Oktober 2020
Verordnung
vom 29. September 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 31. Juli 2015 (2015/1333/GASP), 27. März 2020 (GASP 2020/458), 30. Juli 2020 (GASP) 2020/1137 und 21. September 2020 (GASP) 2020/1310 sowie in Ausführung der Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 1973 (2011) vom 17. März 2011 und 2009 (2011) vom 16. September 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen, LGBl. 2011 Nr. 81, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 3 Bst. A Ziff. 24 und 25
24.
AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf
alias AL-WARFALLI, Mahmud
Geburtsdatum: 1978
Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)
Geschlecht: männlich
Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.
Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.
25.
DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
Anhang 3 Bst. B Ziff. 17 bis 19
17.
Sigma Airlines
alias Sigma Aviation; Air Sigma
Anschrift: Markov Str. 11, 050013, Almaty, Kasachstan
Tel. +7 7272922305
Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich
Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen haben.
Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoss gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren.
18.
Avrasya Shipping
Anschrift: Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadım, Samsun, Türkei
Tel. +90 5497201748
E-Mail: info@avrasyashipping.com
Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen hat.
Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
19.
Med Wave Shipping
Anschrift: Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien;
Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien;
Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon
Tel. +962 787064121;+962 65865550; +962 65868550
E-Mail: operation@medwave.co
Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstossen hat.
Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
Anhang 5 Ziff. 19 und 20
19.
AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf
alias AL-WARFALLI, Mahmud
Geburtsdatum: 1978
Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)
Geschlecht: männlich
Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.
Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.
20.
DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich
Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschliesslich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolutionen ist in englischer Sprache abrufbar unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0.