| 818.101.24 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 294 |
ausgegeben am 16. Oktober 2020 |
Verordnung
vom 14. Oktober 2020
betreffend die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
123 verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
456 verordnet die Regierung:
Art. 5
Besondere Bestimmungen für private Veranstaltungen
Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, gilt einzig Art. 3, soweit:
a) sie nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden;
b) die teilnehmenden Personen den Organisatoren bekannt sind; und
c) an ihnen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen.
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b Einleitungssatz sowie Abs. 3 Bst. a und a
bis
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 4, 9 und 10 sowie die Anhänge 1 und 3 der Covid-19-Verordnung 3;
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 23 sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:
3) Auf die Massnahmen für einreisende Personen aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
7 finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) das Amt für Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 die Aufenthaltsdauer in einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtem Ansteckungsrisiko an die Quarantäne anrechnen kann;
abis) das Amt für Gesundheit nach Art. 4 Abs. 3 die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren kann;
Anhang Ziff. 3.2 und 3.3 sowie 3a
3.2 Aufgehoben
3.3 Aufgehoben
3a. Schutzkonzepte für Restaurationsbetriebe
Schutzkonzepte für Restaurationsbetriebe einschliesslich Bar- und Clubbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen und Schulmensen) sowie Veranstaltungen, an denen Speisen oder Getränke angeboten werden, müssen zusätzlich insbesondere Folgendes vorsehen:
a) Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird; kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, sind zwischen Gästegruppen trennende Elemente zu verwenden. Dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens sechs Personen pro Tisch betragen; diese Einschränkung gilt nicht für Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben, sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
c) Die Konsumation darf ausschliesslich sitzend erfolgen.
d) Die Mitarbeitenden haben im Gästebereich eine Gesichtsmaske zu tragen, soweit ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung nicht durch spezielle Schutzvorrichtungen (z.B. Kunststoffglasscheiben) erreicht wird.
e) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
2
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
3
Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.
4
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.
5
Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.
6
Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.
7
Eine aktualisierte Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko kann unter
www.admin.ch/ch/d/sr/818.101.27/index.html abgerufen werden.