| 143.017 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 298 |
ausgegeben am 23. Oktober 2020 |
Verordnung
vom 20. Oktober 2020
über die Abänderung der nationalen
SIS-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. m und n, Art. 14, 34b Abs. 8 und Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, sowie Art. 76 Abs. 3 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. März 2011 über das Schengener Informationssystem (SIS) und das SIRENE-Büro (Nationale SIS-Verordnung; N-SIS-V), LGBl. 2011 Nr. 140, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, f und h
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros sowie dessen Fallbearbeitungssystem;
f) die Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
h) Aufgehoben
Art. 4 Bst. e
Das SIRENE-Büro ist insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
e) Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und e sowie Abs. 3 und 4
1) Das SIRENE-Büro betreibt ein automatisiertes Fallbearbeitungssystem. Dieses dient insbesondere folgenden Zwecken:
a) Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen im SIS und dem Austausch von Zusatzinformationen nach Art. 13 stehen;
e) Protokollierung der Datenverarbeitung im Fallbearbeitungssystem.
3) Die im System verarbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem SIS verknüpft werden.
4) Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2 Bst. f
2) Das SIS dient der Personen- und Sachfahndung und unterstützt die berechtigten Behörden (Art. 17) insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
f) verdeckte Kontrolle von Personen und Fahrzeugen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
Art. 7 Bst. c
Das N-SIS dient folgenden Zwecken:
c) der Protokollierung der Datenverarbeitung im SIS.
Art. 8 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4
1) Im SIS dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
4) Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Das SIRENE-Büro kann vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle verlangen, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:
Art. 18
Zugriffsberechtigte Behörden
1) Folgende Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 im Abrufverfahren Zugriff auf nachstehende Daten im SIS:
a) die Landespolizei auf sämtliche Daten;
b) das Ausländer- und Passamt beschränkt auf das Abfragen von Daten im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung (Art. 19) und Sachausschreibungen nach Art. 34 Bst. d und e;
c) das Amt für Strassenverkehr beschränkt auf das Abfragen von Sachausschreibungen nach Art. 34 Bst. a, b und f.
2) Das SIRENE-Büro kann der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 Auskunft über Fahndungen von Personen oder Sachen im SIS erteilen.
Überschrift vor Art. 32
E. Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle
Art. 33 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 35
Massnahmen
1) Im Trefferfall meldet die feststellende Behörde (Art. 18 Abs. 1) den Treffer unverzüglich dem SIRENE-Büro.
2) Bei einer Treffermeldung stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
Überschriften vor Art. 36
VI. Datenverarbeitung und Rechte der Betroffenen
A. Datenverarbeitung und -aufbewahrung
Art. 36 Sachüberschrift
Verarbeitungsgrundsatz
Art. 37 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Verarbeitung zu anderen Zwecken
1) Jede Verarbeitung einer eingehenden Ausschreibung zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.
2) Die Verarbeitung ist nur zulässig:
Art. 38
Qualität der Daten
1) Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig verarbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro umgehend mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.
2) Bei ausgehenden Ausschreibungen unternimmt das SIRENE-Büro unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Anpassung, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenverarbeitung zur Kenntnis gebracht wurden. Bei eingehenden Ausschreibungen leitet es dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information unverzüglich weiter.
Art. 40a Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 3a und 4
3) Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen im SIS ausschliesslich die folgenden Personendaten verarbeitet werden:
3a) Zusätzlich zu den Daten nach Abs. 3 kann das SIRENE-Büro weitere Daten der Person, deren Identität missbraucht wurde, ausserhalb des SIS verarbeiten, die zur eindeutigen Identifizierung dieser Person hilfreich sind, wie beispielsweise die Namen der Eltern.
4) Die Daten nach Abs. 3 und 3a werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
Art. 41 Abs. 1 und 2
1) Personenausschreibungen dürfen im SIS nur solange verarbeitet werden, als dies für den Zweck der Ausschreibung erforderlich ist.
2) Sie werden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.
Art. 42 Abs. 1 und 2
1) Sachausschreibungen werden im SIS nur solange verarbeitet, als dies für den Zweck der Ausschreibung erforderlich ist.
2) Sachausschreibungen zwecks verdeckter oder gezielter Kontrolle werden spätestens nach fünf Jahren gelöscht.
Art. 44
Ausschluss der Offenlegung von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen
Daten, die im SIS verarbeitet werden, dürfen weder einem Drittstaat noch einer internationalen Organisation offengelegt werden.
Art. 47
Grundsatz
1) Die Rechte betroffener Personen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung können unter Vorbehalt von Abs. 2 Bst. b bei der Landespolizei nach Massgabe von Art. 57 und 58 DSG geltend gemacht werden.
2) Hat die Landespolizei die Ausschreibung nicht selbst vorgenommen, so gilt Folgendes:
a) Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn zuvor dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
b) Die betroffene Person ist zur Geltendmachung des Berichtigungs- oder Löschungsrechts an den ausschreibenden Schengen-Staat zu verweisen.
Art. 49 Abs. 1 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. c
1) Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679
1 genannten Informationen.
3) Die Information nach Abs. 1 kann unterbleiben, wenn:
c) eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen ist.
Überschrift vor Art. 51
Aufgehoben
Art. 51 bis 53
Aufgehoben
Diese Verordnung dient der Durchführung:
a) der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
(ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1);
b) der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4);
c) des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)