514.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 299 ausgegeben am 23. Oktober 2020
Verordnung
vom 20. Oktober 2020
über die Abänderung der Waffenverordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2
2) Waffen nach Abs. 1 gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a WaffG, wenn sie verwendet werden:
a) auf entsprechend gesicherten Sportstätten zur Durchführung des Schiesssports durch hierfür anerkannte Sportvereine;
b) bei entsprechend gesicherten Schiessbuden auf Märkten oder Veranstaltungen.
Überschrift vor Art. 24
III. Typenprüfung
Art. 24
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
1) Eine Typenprüfung bei der Landespolizei muss beantragt werden, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob:
a) es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG handelt;
b) eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt.
2) Ist für eine Waffe nach Abs. 1 eine Typenprüfung beantragt worden, so darf diese erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind.
3) Die Landespolizei eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der anderen Schengen-Staaten bekannt. Die Landespolizei konsultiert vorgängig die schweizerische Zentralstelle Waffen.
4) Bevor typengeprüfte Waffen nach Abs. 1 in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Landespolizei vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Landespolizei führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe nach Abs. 1 zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.
Überschrift vor Art. 25
IIIa. Verbotene Munition
Art. 30
Markierung von Feuerwaffen
1) Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in Liechtenstein hergestellt werden, sind von einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
a) die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b) die Bezeichnung des Herstellers;
c) das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
d) das Herstellungsjahr.
2) Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
3) Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Abs. 1 markiert werden.
4) Die Landespolizei kann ein Abweichen von den Vorgaben nach Abs. 1 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind.
Art. 30a
Technische Anforderungen an die Markierung von Feuerwaffen
1) Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können.
2) Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden.
3) Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass:
a) sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und
b) ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt.
4) Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 30b
Der bisherige Art. 30a wird neu zu Art. 30b.
Anhang Ziff. 1 Bst. a
Aufgehoben
II.
Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef