952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 305 ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 2. September 2020
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4
4) Die geltende Fassung der in Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3 Abs. 1 Bst. i, k Ziff. 1 und Bst. m Ziff. 3 bis 5, Bst. n, p, u, v sowie Abs. 3 Bst. b, k und l
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
i) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz, Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung für Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b UCITSG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds mit einer Zulassung für Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b AIFMG;
k) Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig eine der folgenden Dienstleistungen auf fremde Rechnung erbringen:
1. Gründung von Gesellschaften, juristischen Personen oder Treuhänderschaften (Trusts);
m) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten Steuerberatungen durchführen oder an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
3. die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfächern; oder
4. die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Rechtsträgern erforderlichen Mittel;
5. Aufgehoben
n) Angehörige von steuerberatenden Berufen und externe Buchhalter, soweit sie für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
1. die in Bst. m Ziff. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten; oder
2. die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Rechtsträgern;
p) Immobilienmakler, soweit die Tätigkeit den Erwerb oder die Veräusserung von Eigentum an Grundstücken und Immobilien oder deren Vermietung umfasst, sofern sich die monatliche Miete auf 10 000 Franken oder mehr beläuft;
u) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschliesslich Kunstgalerien oder Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion auf 10 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
v) Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten; davon ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
1. die Verwahrung von Gegenständen in Schliessfächern an öffentlich zugänglichen und rundherum einsehbaren Plätzen;
2. die Verwahrung von Gütern, wie zum Beispiel Gepäck, Haushaltsgegenständen und Motorfahrzeugen;
3. die gelegentliche Verwahrung von Gütern, in eingeschränktem Ausmass, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Hotelsafes;
4. die Verwahrung von nicht physischen Gegenständen, wie zum Beispiel Computerdaten;
5. die Verwahrung von Gegenständen im Rahmen der Durchführung von Sicherheitstransporten und sonstigen Transporten;
6. die Vermietung von Gewerbe- und Industrieflächen;
7. weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Tätigkeiten, die keine besondere Eignung zum Missbrauch durch Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung aufweisen.
3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:
b) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, die Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. k erbringen;
k) Personen nach Abs. 1 Bst. u, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden;
l) Personen nach Abs. 1 Bst. v, die fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten.
Sachüberschrift vor Art. 11
Verstärkte Sorgfaltspflichten
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1, 5 Einleitungssatz, Abs. 6, 6a und 7 Bst. d und e
a) Grundsatz
1) In den in Abs. 4 bis 6 genannten Fällen, sowie wenn Sorgfaltspflichtige aufgrund einer angemessenen Risikobewertung nach Art. 9a ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung feststellen, haben sie auf die ermittelten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zusätzlich zu den in Art. 5 bis 9 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne von Anhang 2 Abschnitt B anzuwenden, um die erhöhten Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern.
5) Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen, die die Ausführung von Zahlungen mit Respondenzinstituten umfassen, müssen Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i sicherstellen, dass sie bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung:
6) Folgende Geschäftsbeziehungen und Transaktionen müssen die Sorgfaltspflichtigen intensiviert überwachen und deren Hintergrund und Zweck, soweit wie möglich, abklären und die Ergebnisse schriftlich festhalten:
a) komplexe Strukturen oder Transaktionen;
b) ungewöhnlich grosse Transaktionen;
c) ungewöhnliche Transaktionsmuster;
d) Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmässigen Zweck verfolgen.
6a) Die Regierung hat eine Liste zu erstellen und aktuell zu halten, in der die genauen Funktionen angegeben werden, die nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h im Inland als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind. Die Liste ist von der Regierung an die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zu übermitteln.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die verstärkten Sorgfaltspflichten mit Verordnung. Sie kann insbesondere:
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
Art. 11a
b) bei Staaten mit strategischen Mängeln
1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Staaten mit strategischen Mängeln beteiligt sind, haben die Sorgfaltspflichtigen die verstärkten Sorgfaltspflichten nach Anhang 2 Abschnitt B anzuwenden.
2) Zusätzlich zu den nach Anhang 2 Abschnitt B vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten kann die Regierung in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Staaten mit strategischen Mängeln beteiligt sind, eine oder mehrere der folgenden risikomindernden Massnahmen mit Verordnung vorschreiben:
a) Anwendung zusätzlicher verstärkter Sorgfaltspflichten;
b) Einführung verstärkter relevanter Meldemechanismen oder einer systematischen Meldepflicht für Finanztransaktionen;
c) Beschränkung der geschäftlichen Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen Personen oder Rechtsträgern aus Staaten mit strategischen Mängeln.
3) Ergänzend zu den nach Anhang 2 Abschnitt B genannten verstärkten Sorgfaltspflichten kann die Regierung in Bezug auf Staaten mit strategischen Mängeln gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Massnahmen mit Verordnung vorschreiben:
a) Verwehrung der Gründung von Tochterunternehmen, Zweigstellen oder Repräsentanzen von Sorgfaltspflichtigen aus dem betreffenden Staat mit strategischem Mangel oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass der betreffende Sorgfaltspflichtige aus einem Staat mit strategischen Mängeln stammt;
b) Einführung des für Sorgfaltspflichtige geltenden Verbots der Gründung von Zweigstellen oder Repräsentanzen in dem betreffenden Staat mit strategischen Mängeln oder anderweitige Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffende Zweigstellen bzw. die Repräsentanz in einem Staat mit strategischen Mängeln befinden würde;
c) Einführung einer verstärkten aufsichtsrechtlichen Überprüfung von Zweigstellen und Tochterunternehmen von Sorgfaltspflichtigen in einem Staat mit strategischen Mängeln durch die FMA oder Einführung einer Verpflichtung zur Durchführung einer verstärkten externen Überprüfung;
d) Einführung verschärfter Anforderungen an die externe Überprüfung der in dem betreffenden Staat mit strategischen Mängeln niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Finanzgruppen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat;
e) Einführung der für Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i geltenden Pflicht, Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten in einem Staat mit strategischen Mängeln zu überprüfen, zu ändern oder erforderlichenfalls zu beenden.
4) Die Regierung hat beim Erlass der in Abs. 2 und 3 genannten Massnahmen gegebenenfalls einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von internationalen Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von Staaten mit strategischen Mängeln ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
5) Die Regierung hat die ESA vor dem Erlass einer Verordnung nach Abs. 2 und 3 zu unterrichten.
6) Die Regierung kann das Nähere über die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Staaten mit strategischen Mängeln mit Verordnung regeln. Sie kann insbesondere:
a) ungeachtet der delegierten Rechtsakte der Kommission nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gestützt auf Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zusätzliche Staaten mit strategischen Mängeln identifizieren;
b) für Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Staaten mit strategischen Mängeln beteiligt sind, Melde- oder Bewilligungspflichten vorsehen.
Sachüberschrift vor Art. 12
Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten
Art. 12 Sachüberschrift
a) bei Geldtransfers
Art. 12a
b) bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token
1) Bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token sind durch VT-Dienstleister Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten zu übermitteln oder einzuholen.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten mit Verordnung.
Art. 13 Abs. 1 und 4
1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i dürfen keine Korrespondenzbankbeziehung mit Sitzbanken führen.
4) Sie dürfen weder anonyme Konten, Schliessfächer, Sparhefte oder Depots noch Konten, Schliessfächer, Sparhefte oder Depots unter fiktiven Namen führen.
Art. 16 Abs. 4
4) Im Falle des Abs. 3 unterrichtet die FMA die Europäischen Aufsichtsbehörden. Bei der Beurteilung, welche Drittstaaten die nach Abs. 1 geforderten Massnahmen nicht gestatten, hat die FMA etwaige rechtliche Beschränkungen, welche der ordnungsgemässen Umsetzung dieser Massnahmen entgegenstehen, einschliesslich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht, Datenschutz und andere Einschränkungen, die den Austausch von Informationen behindern, zu berücksichtigen.
Art. 23 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 und 4
1) Die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen:
a) der FMA betreffend Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis l und n bis v sowie Abs. 2;
3) Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer veröffentlicht jährlich einen Bericht über:
a) die Anzahl und Ergebnisse der nach Art. 24 und 25 durchgeführten Kontrollen;
b) die Anzahl der nach Art. 28a gemeldeten Gesetzesverstösse; und
c) die nach Art. 30 bis 31b verhängten Strafen.
4) Die Regierung hat eine Liste der für die Sorgfaltspflichtigen zuständigen Aufsichtsbehörden einschliesslich ihrer Kontaktdaten zu erstellen und aktuell zu halten, um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern. Die Liste ist von der Regierung an die ESA zu übermitteln.
Art. 28a Abs. 1 und 5
1) Die Aufsichtsbehörden haben ein wirksames und verlässliches Meldesystem einzurichten, mittels welchem über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2015/847 oder anderer Gesetze, die der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung dienen, gemeldet werden können.
5) Bei Unzuständigkeit leitet die Aufsichtsbehörde Meldungen nach Abs. 1 an die zuständige Behörde weiter.
Art. 28b
Schutz von meldenden und verdachtsmitteilenden Personen
1) Sorgfaltspflichtige haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschliesslich Beschäftigte und Vertreter des Sorgfaltspflichtigen, die einen Verdacht nach Art. 17 der Stabsstelle FIU oder einen Verstoss nach Art. 28a der Aufsichtsbehörde melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmassnahmen oder Anfeindungen und insbesondere nachteiligen oder diskriminierenden Massnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
2) Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmassnahmen, Anfeindungen bzw. nachteiligen oder diskriminierenden Massnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie einen Verdacht nach Art. 17 der Stabsstelle FIU oder einen Verstoss nach Art. 28a der Aufsichtsbehörde gemeldet haben, können sich bei der jeweils zuständigen Behörde auf sichere Weise beschweren.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Überschrift vor Art. 29a
Va. Nationale Risikoanalyse
Art. 29a
Grundsatz
1) Die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse zuständigen Behörden, insbesondere die Staatsanwaltschaft, die Aufsichtsbehörden, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, das Amt für Justiz und andere im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung tätige Behörden, unternehmen angemessene Schritte, um die bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Risikoanalyse ist regelmässig zu aktualisieren.
2) Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse der von der Europäischen Kommission durchgeführten Risikobewertung für den Binnenmarkt zu berücksichtigen.
3) Die Behörden nach Abs. 1 haben als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen.
4) Die Statistiken nach Abs. 3 umfassen:
a) Daten zur Messung von Grösse und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschliesslich der Anzahl der Sorgfaltspflichtigen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;
b) Daten zur Messung von Verdachtsmitteilungen und eingeleiteten gerichtlichen Vorerhebungen bzw. Untersuchungen im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, einschliesslich der Anzahl der bei der Stabsstelle FIU erstatteten Verdachtsmitteilungen, der im Anschluss ergriffenen Massnahmen und - auf Jahresbasis - der Anzahl der Vorerhebungen bzw. Untersuchungen, der angeklagten Personen und der wegen § 165 des Strafgesetzbuches verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts der gesperrten und der für verfallen erklärten Gelder in Franken;
c) sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Verdachtsmitteilungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Sorgfaltspflichtigen, in dem der Nutzen ihrer Verdachtsmitteilungen und die daraufhin ergriffenen Massnahmen erläutert werden;
d) Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der Stabsstelle FIU gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;
e) das den Aufsichtsbehörden sowie der Stabsstelle FIU für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal;
f) die Anzahl der Massnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Massnahmen der Aufsichtsbehörden festgestellten Verstösse und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen.
5) Die Regierung hat jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistik nach Abs. 4 zu veröffentlichen und die konsolidierte Statistik an die ESA zu übermitteln.
Art. 29b Abs. 1
1) Die nationale Risikoanalyse dient der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in allen etwaigen Bereichen, in denen die Sorgfaltspflichtigen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, der Ermittlung und gegebenenfalls der Nennung von Massnahmen.
Art. 29d
Aufgaben der Behörden
1) Die Behörden nach Art. 29a holen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, nicht personenbezogenen Informationen und Daten ein.
2) Sie nutzen zudem die für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b relevanten, bereits vorhandenen Daten.
3) Sie stellen einander soweit erforderlich die relevanten Informationen und Daten nach Abs. 1 und 2 zum Zwecke der Erstellung der nationalen Risikoanalyse nach Art. 29b zur Verfügung.
Überschrift vor Art. 29e
Vb. Kontenregister
Art. 29e
Betrieb und Zweck des Kontenregisters
1) Das Amt für Justiz betreibt ein elektronisches Kontenregister.
2) Das Kontenregister dient im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung der zeitnahen Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein durch die internationale Bankkontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierbares Zahlungs- oder Bankkonto oder Schliessfach bei einer Bank und Wertpapierfirma innehaben oder kontrollieren.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den Betrieb des Kontenregisters mit Verordnung.
Art. 29f
Inhalt des Kontenregisters
1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die Konten und Schliessfächer nach Art. 29e Abs. 2 aufzunehmen:
a) bei einem Zahlungs- oder Bankkonto:
1. die IBAN sowie das Datum der Kontoeröffnung und -schliessung;
2. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Kontoinhabers oder der Verfügungsberechtigten;
3. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b allfälliger wirtschaftlich berechtigter Personen;
b) bei einem Schliessfach:
1. die Dauer des Mietzeitraums;
2. den Namen sowie die institutsinterne Kunden-Identifikations-Nummer bzw. die Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 5 Abs. 1 des Mieters.
2) Die Banken und Wertpapierfirmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten dem Kontenregister laufend auf elektronischem Weg zu übermitteln.
3) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Kontenregisters mit Verordnung.
Art. 29g
Datenverarbeitung und -sicherheit
1) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten dürfen ausschliesslich im Einzelfall und zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Massgabe dieses Gesetzes verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.
2) Das Amt für Justiz ist, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, befugt, die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
3) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
4) Die im Kontenregister erfassten Informationen und personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
5) Für Zwecke der Datenschutzkontrolle ist jede Datenverarbeitung im Kontenregister zu protokollieren. Die Protokolldaten sind der Datenschutzstelle auf Ersuchen unverzüglich zu übermitteln. Protokolldaten dürfen ausschliesslich für die Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzstelle und zur Gewährleistung der Datensicherheit verarbeitet werden. Für andere Zwecke dürfen die Protokolldaten nicht verarbeitet werden. Zu protokollieren sind:
a) der Zeitpunkt der Datenverarbeitung;
b) die die Daten verarbeitenden Personen; sowie
c) Zweck und Art der Datenverarbeitung.
6) Die Protokolldaten sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.
7) Im Übrigen finden auf die Datenverarbeitung und -sicherheit die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenverarbeitung und -sicherheit mit Verordnung.
Art. 29h
Auskünfte aus dem Kontenregister
1) Der Stabsstelle FIU und der FMA sind im Einzelfall Auskünfte aus dem Kontenregister im Wege der elektronischen Einsicht zu erteilen, soweit dies zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.
2) Eine Auskunftserteilung über eine Einsichtnahme ist nicht zulässig.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Auskunftserteilung aus dem Kontenregister mit Verordnung.
Art. 31 Abs. 1 Bst. e, g, gbis, n, ster, tbis, Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6
1) Von der Aufsichtsbehörde wird wegen Verwaltungsübertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
e) das Profil über die Geschäftsbeziehung nicht gemäss Art. 8 erstellt oder aktualisiert;
g) den verstärkten Sorgfaltspflichten nicht gemäss Art. 11 und 11a nachkommt;
gbis) bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token gemäss Art. 12a die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten nicht, nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt oder einholt;
n) die internen Funktionen nicht gemäss Art. 22 sicherstellt oder nicht sicherstellt, dass die Funktionsträger nach Art. 22 die ihnen zugewiesenen Aufgaben vollständig, vorschriftsgemäss und rechtzeitig wahrnehmen;
ster) die Daten entgegen Art. 29f Abs. 2 nicht vorschriftsgemäss, unvollständig oder verspätet übermittelt;
tbis) eine Geschäftsbeziehung entgegen Art. 35b verwendet oder diese nicht als besonders gekennzeichnet führt;
3) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis g, h bis n, ster, tbis oder u Ziff. 1, 4, 6 bis 8 von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:
4) Wird eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Bst. c bis gbis und i bis n von einem Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k bis v in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise begangen, so beträgt die Busse:
5) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 1, 2, 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Verwaltungsübertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied der Leitungsebene der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:
6) Die Aufsichtsbehörde hat Bussen nach Abs. 1, 2, 3 Bst. a oder Abs. 4 gegen juristische Personen auch dann zu verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen von Beschäftigten der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, und diese dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sind, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
Art. 35b
Kennzeichnungspflicht und Verwendungsverbot
Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 2. September 2020 bestehende Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 Abs. 4 sind als besonders gekennzeichnet zu führen und dürfen in irgendeiner Weise erst dann verwendet werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 angewandt worden sind.
Art. 36 Abs. 1 und 1a
1) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung, das Amt für Justiz und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, einander unaufgefordert oder auf Anfrage alle für die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängenden Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendigen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und Unterlagen zu übermitteln.
1a) Die FMA kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Informationen, die sie von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 im Rahmen ihrer Aufsicht nach diesem Gesetz erhält, an parlamentarische Untersuchungskommissionen weitergeben, wenn:
a) die Untersuchungskommission ein gesetzliches oder durch Landtagsbeschluss definiertes Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeit der FMA hat;
b) die Informationen für die Erfüllung des Mandats nach Bst. a unbedingt erforderlich sind;
c) die Personen, die Zugang zu den Informationen aus der Aufsichtstätigkeit der FMA haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, die jener des Art. 37c mindestens gleichwertig ist; und
d) die Informationen, soweit sie aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Art. 37
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Aufsichtsbehörden übermitteln einer ersuchenden zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde, die den inländischen Aufsichtsbehörden entsprechende Aufgaben im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung wahrnimmt, alle Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, wenn:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen des Empfängers einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Informationen unterliegen und diese Pflicht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen bleibt;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für die in Abs. 4 genannten Zwecke verwendet werden;
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
2) Die Aufsichtsbehörden dürfen ein Ersuchen ausländischer Aufsichtsbehörden auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nach Abs. 1 nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
a) das Ersuchen berührt nach Ansicht der Aufsichtsbehörden auch steuerliche Belange;
b) die Sorgfaltspflichtigen, von denen die ersuchten Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren. Ausgenommen sind Informationen, die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden und solche nach Art. 17 Abs. 2;
c) im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
d) Art und Stellung der ersuchenden ausländischen Aufsichtsbehörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten inländischen Aufsichtsbehörde.
3) Die Aufsichtsbehörden können ausländische Aufsichtsbehörden um Übermittlung aller Informationen sowie personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind. Die erhaltenen Informationen dürfen sie an zuständige inländische Behörden und Stellen weiterleiten; Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4) Die Aufsichtsbehörden dürfen vertrauliche Informationen, die sie im Rahmen des Informationsaustausches von ausländischen Aufsichtsbehörden erhalten, nur für die folgenden Zwecke verwenden:
a) zur Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz oder anderen nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie zur prudentiellen Aufsicht, einschliesslich der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen;
b) im Rahmen eines Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, einschliesslich damit zusammenhängender Gerichtsverfahren;
c) im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des EWR-Rechts im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht eingeleitet wird.
5) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Beaufsichtigung der Sorgfaltspflichtigen mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden im grösstmöglichen Umfang zusammenzuarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch die Durchführung von Untersuchungen, innerhalb der Befugnisse der zuständigen Behörde, um deren Unterstützung ersucht wurde, im Namen der ersuchenden zuständigen Behörde und den anschliessenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen umfassen.
6) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i und r, die Teil einer Gruppe sind, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in Liechtenstein hat, hat die FMA die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Art. 16 zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck und für den Fall, dass Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i und r mit Sitz im Inland Teil einer Gruppe mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat sind, hat die FMA mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch im Hinblick auf Zweigstellen, die Teil einer Gruppe sind.
7) Die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit im Inland Kontrollen vor Ort in den Geschäftsräumen ihrer Zweigstellen, Agenten, Repräsentanzen oder Tochterunternehmen durchzuführen oder eine zu diesem Zweck bestellte Person damit zu beauftragen. Eine beabsichtigte Kontrolle ist vorgängig mit der zuständigen inländischen Aufsichtsbehörde zu koordinieren; sie kann an der Kontrolle teilnehmen. Die durch die Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Feststellungen sowie die damit zusammenhängende Dokumentation dürfen nur gemäss den Voraussetzungen nach Abs. 1 und 4 verwendet werden.
8) Die Aufsichtsbehörden können zum Zweck der Zusammenarbeit mit den zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten des Informationsaustausches schliessen.
9) Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine zuständige Aufsichtsbehörde in einem Drittstaat nach diesem Artikel ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
Überschrift vor Art. 37c
F. Amtsgeheimnis
Art. 37c
Grundsatz
1) Dem Amtsgeheimnis unterliegen:
a) Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren; und
b) durch die Aufsichtsbehörden beauftragte Wirtschaftsprüfer und Sachverständige mit den Informationen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz erhalten haben.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Personen nach Abs. 1 in Ausübung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sodass einzelne Sorgfaltspflichtige nicht identifiziert werden können. Ausgenommen bleiben andere gesetzliche Verpflichtungen der Aufsichtsbehörden zur Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen, der Informationsaustausch nach Art. 36 bis 37a sowie die vom Strafrecht erfassten Fälle.
Art. 38 Bst. bbis, l, mbis, u und v
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
bbis) die Ausnahmeregelungen bezüglich Personen, die fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. v);
l) die Einzelheiten bezüglich verstärkter Sorgfaltspflichten (Art. 11 Abs. 7 und Art. 11a);
mbis) die Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten bei Transfers von virtuellen Währungen bzw. Token (Art. 12a Abs. 2);
u) den Schutz von meldenden und verdachtsmitteilenden Personen (Art. 28b Abs. 3);
v) die Einzelheiten bezüglich dem Kontenregister (Art. 29e Abs. 3, Art. 29f Abs. 3, Art. 29g Abs. 8 und Art. 29h Abs. 3).
Anhang 1 Abschnitt A Bst. c Einleitungssatz
A. Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko
Als Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko im Sinne von Art. 9a und 10 kommen insbesondere in Frage:
c) Faktoren bezüglich des geografischen Risikos - Registrierung, Niederlassung oder Wohnsitz in:
Anhang 2 Artikelverweis, Abschnitt A Bst. a Ziff. 11, Bst. b Ziff. 6 sowie Abschnitt B Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2 und 3 sowie Bst. f
Anhang 2
(Art. 9a, 11 und 11a)
A. Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko
Als Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko im Sinne von Art. 9a und 11 kommen insbesondere in Frage:
a) Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
11. wirtschaftlich berechtigte Personen sind Drittstaatsangehörige, die Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedsstaats im Austausch gegen die Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften in diesem EWR-Mitgliedstaat beantragen oder beantragt haben;
b) Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
6. Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von aussergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten;
B. Zusätzliche Massnahmen bei Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
Als zusätzliche Massnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Art. 11 kommen insbesondere die nachfolgenden Massnahmen in Frage. Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Sinne von Art. 11a sind die nachfolgenden Massnahmen zwingend anzuwenden:
a) Abklärungen anhand zusätzlicher Dokumente, Daten oder Informationen in Bezug auf:
2. den wirtschaftlichen Hintergrund des Gesamtvermögens des effektiven Einbringers der Vermögenswerte;
3. die Herkunft der im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingebrachten Vermögenswerte;
f) Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u und v findet das neue Recht sechs Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
2) Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, welche Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k erbringen, haben die Ausübung dieser Tätigkeiten innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu melden.
3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen nach Art. 11a findet das neue Recht ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft Anwendung.
III.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 in das EWR-Abkommen in Kraft.
2) Art. 29e bis 29h, 31 Abs. 1 Bst. ster und Art. 38 Bst. v treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 48/2020 und 70/2020