IV. Aufsichtsbereich Andere Finanzintermediäre
A. Rechtsanwälte, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
1. Die Grundabgabe beträgt für Rechtsanwälte (Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten nach Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes), die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Rechtsanwälten nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Rechtsanwälte nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
N. Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 50 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
O. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten
1. Die Grundabgabe beträgt für Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG, die im Abgabejahr sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeiten ausgeübt haben, 750 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für Personen nach Ziff. 1 15 Franken pro sorgfaltspflichtrelevante Geschäftsbeziehung. Massgebend ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Personen nach Ziff. 1 ist die Anzahl der sorgfaltspflichtrelevanten Geschäftsbeziehungen per 31. Dezember des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Personen nach Ziff. 1 höchstens 30 000 Franken.
P. Token-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG
1. Die jährliche Aufsichtsabgabe für Token-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG beträgt 0.1 % des Gegenwerts aller während der Emission eingenommenen Kryptowährungen und Gelder in Franken. Als Stichtag für die Berechnung des Wechselkurses dient der Tag des erstmaligen Angebots. Massgebend für die Abgabe ist der Gegenwert zum 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
2. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Token-Emittenten nach Ziff. 1 ist der Gegenwert aller per 31. Dezember des laufenden Jahres durchgeführten Emissionen für die Bemessung der Aufsichtsabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
3. Bei Token-Emittenten nach Ziff. 1, die für eine oder mehrere VT-Dienstleistungen registriert sind, richtet sich die jährliche Aufsichtsabgabe nach Kapitel IX. dieses Anhangs. Die Abgabe nach Ziff. 1 und 2 entfällt.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Token-Emittenten nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.
Q. Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token
1. Die Grundabgabe für Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG beträgt 500 Franken pro Jahr.
2. Die Zusatzabgabe für Betreiber nach Ziff. 1 beträgt 0.25 % der Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten abzüglich der Mehrwertsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern eines Geschäftsjahres. Die Zusatzabgabe bemisst sich aufgrund der Bruttoumsatzerlöse aus den Dienstleistungen des dem Abgabejahr vorangehenden Geschäftsjahres.
3. Bei neu der Aufsicht der FMA unterstellten Betreibern nach Ziff. 1 sind die Bruttoumsatzerlöse aus sämtlichen Tätigkeiten im Rahmen des Betriebs der Handelsplattform des laufenden Jahres bis zum 31. Dezember massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für Betreiber nach Ziff. 1 höchstens 100 000 Franken.