| 173.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 312 | ausgegeben am 27. Oktober 2020 |
Gesetz
vom 3. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13a
Staatsgerichtshofkanzlei
1) Beim Staatsgerichtshof ist eine Staatsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.
2) Der Staatsgerichtshofkanzlei obliegen:
a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Staatsgerichtshofes, soweit sie nicht dem wissenschaftlichen Dienst übertragen sind.
3) Auf das Personal der Staatsgerichtshofkanzlei finden die für die nicht-richterlichen Angestellten geltenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes für die dienstrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist.
Art. 13b
Wissenschaftlicher Dienst
1) Beim Staatsgerichtshof ist ein wissenschaftlicher Dienst einzurichten, der vom Präsidenten geführt wird.
2) Dem wissenschaftlichen Dienst obliegen:
a) die Unterstützung der Richter bei der Erstellung von Entscheidungsentwürfen sowie des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten bei allen anderen Aufgaben;
b) die Schlussredaktion und Publikation von Entscheidungen, einschliesslich ihrer Anonymisierung;
c) die Erledigung weiterer, ihm durch die Geschäftsordnung übertragener Aufgaben.
3) Auf das Personal des wissenschaftlichen Dienstes findet Art. 13a Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
50/2020 und
74/2020