3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer:
y) gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/760 verstösst, in dem er:
1. entgegen Art. 4 und 5 ohne die erforderliche Zulassung die Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" verwendet oder die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
2. entgegen Art. 9 in einen unzulässigen Anlagevermögenswert investiert oder ein unzulässiges Geschäft tätigt;
3. entgegen Art. 13 Abs. 1 nicht mindestens 70 % seines Kapitals im Sinne von Art. 2 Ziff. 7 in einen zulässigen Anlagevermögenswert investiert;
4. entgegen Art. 13 Abs. 2 bis 6 sowie Art. 14 gegen eine dort genannte Diversifizierungsanforderung verstösst;
5. entgegen Art. 16 einen Barkredit aufnimmt;
6. entgegen Art. 21 die FMA nicht rechtzeitig unterrichtet;
7. entgegen Art. 23 Abs. 1 bis 4, Art. 24 Abs. 2 bis 5 und Art. 25 Abs. 1 und 2 einen Prospekt oder entgegen Art. 23 Abs. 5 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
8. entgegen Art. 23 Abs. 6 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt;
9. entgegen Art. 24 Abs. 1 einen Prospekt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
10. entgegen Art. 28 und 30 einen Anteil an einen Privatanleger vertreibt; oder
11. entgegen Art. 29 Abs. 5 einen Vermögenswert wiederverwendet.