952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 320 ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift, Ziff. 1 Einleitungssatz, Bst. g und h sowie Ziff. 1a und 1b
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds betragen für:
g) Aufgehoben
h) Aufgehoben
1a. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA) sowie der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) betragen für:
a) die Registrierung:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken; bei Registrierung unter Auflagen: 12 500 Franken;
cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
b) den Entzug der Registrierung:
aa) Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds: 10 000 Franken;
bb) Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 10 000 Franken;
cc) EuVECA ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken;
dd) EuSEF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
1b. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) betragen für:
a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines ELTIF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines ELTIF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitt B, D und E Ziff. 1 Bst. a, c und d sowie Ziff. 5 Bst. a und c
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 2 000 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF und ELTIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF und ELTIF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF höchstens 50 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF)
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF und ELTIF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
E. Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds und Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: 6 000 Franken;
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für:
a) kleine AIFM nach Art. 3 AIFMG, Verwalter Europäischer Risikokapitalfonds oder Verwalter Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum: höchstens 25 000 Franken;
c) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 72/2020