952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 323 ausgegeben am 27. Oktober 2020
Gesetz
vom 3. September 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1 Abschnitt C Überschrift und Ziff. 1c
C. Alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), Geldmarktfonds (MMF), AIFM, Risikomanager, Administratoren, Vertriebsträger, Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds, Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum, Investmentunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierprospekte
1c. Die Gebühren für die nachstehenden Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds (MMF) betragen für:
a) die Erteilung einer Genehmigung für einen AIFM zur Verwaltung eines MMF, der konstituierenden Dokumente und der Wahl der Verwahrstelle: 1 000 Franken;
b) die Erteilung sowie den Entzug einer Zulassung eines MMF ohne Teilfonds: 1 000 Franken; mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 1 500 Franken, für jeden weiteren Teilfonds 500 Franken.
Anhang 2 Kapitel II Abschnitte B, D, I sowie K Überschrift, Bst. a und b
II. Aufsichtsbereich Wertpapiere
B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 2 000 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF höchstens 50 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW oder MMF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW oder MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW oder MMF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW oder MMF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW und MMF höchstens 50 000 Franken.
K. Ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) ausländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) ausländische OGAW oder MMF mit Teilfonds nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 73/2020