B. Inländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: für den ersten Teilfonds 2 000 Franken; für jeden weiteren Teilfonds 1 000 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen AIF, ELTIF und MMF oder neu registrierten EuVECA und EuSEF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF höchstens 50 000 Franken.
D. Ausländische alternative Investmentfonds (AIF), Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA), Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), Europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und Geldmarktfonds (MMF) als AIF
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF ohne Teilfonds: 1 250 Franken;
b) AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF und MMF mit Teilfonds: nach Massgabe der in Liechtenstein zum Vertrieb zugelassenen Teilfonds: 1 250 Franken je Teilfonds.
I. Inländische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Geldmarktfonds (MMF) als OGAW
1. Die Grundabgabe beträgt pro Jahr für:
a) inländische OGAW oder MMF ohne Teilfonds: 2 000 Franken;
b) inländische OGAW oder MMF mit Teilfonds: 2 000 Franken für den ersten Teilfonds, 1 000 Franken für jeden weiteren Teilfonds.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für inländische OGAW oder MMF 0.0015 % der Summe des verwalteten Vermögens aller Teilfonds. Massgebend ist das verwaltete Vermögen per Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Bei im Abgabejahr neu zugelassenen OGAW oder MMF ist das verwaltete Vermögen per Ende des laufenden Geschäftsjahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Bei neu zugelassenen OGAW oder MMF, deren erstes Geschäftsjahr mehr als zwölf Monate umfasst, wird die Zusatzabgabe für die den letzten zwölf Monaten vorangehenden Monate pro rata temporis auf Basis des verwalteten Vermögens des ersten zu erstellenden Jahresabschlusses erhoben. Die Einhebung der Zusatzabgabe erfolgt zeitgleich mit der Einhebung der Zusatzabgabe für jenes Geschäftsjahr, auf das sich der erste erstellte Jahresabschluss bezieht.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für inländische OGAW und MMF höchstens 50 000 Franken.