vom 17. November 2020
Aufgrund von Art. 3 Abs. 5 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 35c
Tätigkeiten von Banken und Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Inland
1) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dürfen Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen (Anhang 2 Abschnitte A und B BankG) im Inland nur erbringen, wenn:
a) die jeweiligen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ausschliesslich für Kunden erbracht werden, bei denen es sich um geeignete Gegenparteien im Sinne von Anhang 1 Ziff. 1 des Bankengesetzes oder um professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 1 des Bankengesetzes handelt;
b) die Bank oder Wertpapierfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die notwendige Zulassung zur Erbringung derjenigen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen, die im Inland erbracht werden, verfügt;
c) die FMA mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 30q des Bankengesetzes abgeschlossen hat; und
d) kein Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 600/2014 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrechtsrahmens des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland vorliegt.
2) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 bei der FMA vorab schriftlich anzuzeigen. Sie dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die FMA den Eingang einer vollständigen Anzeige bestätigt. Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) den vollständigen Namen bzw. die Firma der Bank oder Wertpapierfirma sowie etwaige sonstige von ihr im Geschäftsverkehr verwendete Namen;
b) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Inland erbracht werden sollen;
c) die Kontaktdaten der für die Anzeige verantwortlichen Person einschliesslich der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
d) gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) und den Business Identifier Code (BIC) der Bank oder Wertpapierfirma;
e) Angaben darüber, welche Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen die Bank oder Wertpapierfirma im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland im Rahmen ihrer Zulassung erbringen darf.
3) Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland unterrichten die FMA innerhalb von 30 Tagen über jede Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben.
4) Beabsichtigt eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ihre Tätigkeit nach Abs. 1 im Inland einzustellen, hat sie dies der FMA zusammen mit einem Nachweis über die Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Inland anzuzeigen.
5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, dürfen Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ihre Tätigkeit nach Abs. 1 im Inland nicht mehr ausüben. Die Beendigung der Tätigkeit im Inland ist der FMA nach Abwicklung aller Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten zusammen mit einem entsprechenden Nachweis anzuzeigen.
1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2) Sie tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrechtsrahmens des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ausser Kraft, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022.