818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 355 ausgegeben am 26. November 2020
Verordnung
vom 25. November 2020
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3b Abs. 2 Bst. c
2) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
c) Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;
Art. 4a
Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Art. 4 Folgendes:
a) Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
b) Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben.
c) Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens sechs Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
d) Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass der erforderliche Abstand nach Anhang Ziff. 3.1 zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird; kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, sind zwischen den Gästegruppen trennende Elemente zu verwenden. Dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
e) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
2) Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen sind verboten.
Art. 14 Abs. 2
Aufgehoben
Anhang Ziff. 3a und 4 Bst. i
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.