172.023
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 360 ausgegeben am 1. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Zustellgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 1 und 2
1) Jede Person kann bei den zuständigen Behörden die Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) für eine Zustellung durch elektronische Abholung beantragen (qualifizierte elektronische Zustelladresse).
2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) eingereicht werden.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 47/2020 und 85/2020