vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30a Abs. 1 und 2
1) Jede Person kann bei den zuständigen Behörden die Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) für eine Zustellung durch elektronische Abholung beantragen (qualifizierte elektronische Zustelladresse).
2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) eingereicht werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
47/2020 und
85/2020