282.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 365ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung der Konkursordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung; IO)
Art. 1 Abs. 4, 4a und 5
4) Für mündliche Verhandlungen gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung (Art. 38).
4a) Ist neben der Bekanntmachung im Amtsblatt eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die Bekanntmachung im Amtsblatt ein.
5) Im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Gläubigern kann die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Dokuments gesorgt ist. Entscheidungen sind Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen.
Art. 3 Abs. 2
2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, können Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichtes durch Rekurs angefochten werden.
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1a, 4 und 7
Insolvenzverwalter
1) Das Landgericht bestellt von Amts wegen einen Insolvenzverwalter, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens und Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung als Masseverwalter und bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung als Sanierungsverwalter bezeichnet wird. Der Insolvenzverwalter muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person und darf kein naher Angehöriger des Schuldners sein. Ist dieser eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschieden sind, als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im vorigen Satz bezeichneten Personen.
1a) Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hat das Gericht das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation, allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere in der Betriebswirtschaft, im Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrecht, sowie die Berufserfahrung zu berücksichtigen.
4) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
7) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine Entlohnung für seine Mühewaltung. Wenn der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt oder Rechtsagent ist und für die Insolvenzmasse Rechtsstreitigkeiten oder Exekution führt, hat er Anspruch auf Entlohnung nach den geltenden Tarifen.
Art. 4a
Gläubigerausschuss
1) Das Landgericht hat unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt, sowie im Fall einer beabsichtigten Veräusserung oder Verpachtung nach Art. 71 Abs. 5. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie geeignete Stellen des Landes oder der Gemeinden bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
3) Das Landgericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Landgericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.
Art. 4b
Pflichten, Verantwortlichkeit und Einberufung des Gläubigerausschusses
1) Der Gläubigerausschuss hat die Pflicht, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Landgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
2) Der Gläubigerausschuss ist vom Landgericht oder vom Insolvenzverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des Art. 71 Abs. 5 auch der Schuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuss ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluss bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.
3) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Landgericht vorlegen.
4) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Entlohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Landgerichtes oder Beschluss des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Landgerichtes eine besondere Entlohnung gewährt werden.
5) Solange ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kommen dem Landgericht die dem Gläubigerausschuss zugewiesenen Obliegenheiten zu. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Landgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung einholen.
Art. 5
Umfang des Verfahrens
1) Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde vom Insolvenzverwalter oder dem Gericht um Ausfolgung des im Auslande befindlichen beweglichen Vermögens des Schuldners zu ersuchen.
2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. Art. 60 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet wurde, ist der ausländischen Insolvenzbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, sofern nicht das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
Art. 6 Abs. 3 bis 5
3) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Art. 8 und 9) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft natürliche Personen und bei Verbandspersonen und Verlassenschaften die zur Vertretung berechtigten Personen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.
4) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben, Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 3 auf 120 Tage.
5) Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 3 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.
Art. 7
Eröffnungsantrag eines Gläubigers
1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn der Gläubiger den Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Insolvenzforderung, und die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners (Art. 8 und 9) glaubhaft macht sowie das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreicht.
2) Der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedarf es nicht, wenn der Antrag binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Nichtigkeit oder nach Unwirksamerklärung eines Sanierungsplans eingebracht wird.
3) Der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens bedarf es nicht, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt. Der Ersatz dieses Vorschusses kann nur als Masseforderung geltend gemacht werden.
4) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschliessen.
Art. 10 Abs. 3
3) Beschlüsse, womit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, haben im Spruch einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Sie sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c, f und g sowie Abs. 3
2) Das Edikt hat zu enthalten:
c) den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters, die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
f) die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;
g) die für die weiteren Veröffentlichungen bestimmten Medien.
3) In der Regel ist die Anmeldefrist auf 30 bis 60 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die allgemeine Prüfungstagsatzung auf 14 Tage nach Ablauf der Anmeldefrist anzuordnen.
Art. 13a
Verständigung der Arbeitnehmer
Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Landgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.
Art. 14
Bekanntmachung der Aufhebung
1) Wenn einem Rekurse gegen den Beschluss, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, rechtskräftig stattgegeben wird, so ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in derselben Weise bekanntzumachen wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Allen Ämtern, Stellen und Personen, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt oder im Sinne des vorhergehenden Artikels benachrichtigt worden sind, ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mitzuteilen.
2) Gleichzeitig ist zu veranlassen, dass die nach Art. 12 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine allfällige Bekanntmachung im Amtsblatt gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Massnahmen aufgehoben werden.
Art. 15
Beginn der Wirkung
Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten am Tag nach der Bekanntmachung des Insolvenzedikts im Amtsblatt ein.
Art. 25 Abs. 1
1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren nach Art. 164 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufgrund des Art. 139 der Exekutionsordnung entscheidet der Tag der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch.
Art. 25a
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Verfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
Art. 33 Abs. 1
1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
Art. 36
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Art. 38 Abs. 1 bis 1b
1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es vom Arbeitnehmer durch fristlose Auflösung, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der zulässigerweise vereinbarten Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen beendet werden, wenn:
a) der Schuldner weder ein Unternehmen betrieben hat noch eines betreibt, innerhalb eines Monats nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; oder
b) das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geschlossen waren, binnen eines Monats nach Bekanntmachung des vom Landgericht zu erlassenden und im Amtsblatt bekanntzumachenden Beschlusses über die Feststellung, dass das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche geschlossen waren.
1a) Wurde nicht die Schliessung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Recht auf fristlose Auflösung und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind.
1b) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 beendet, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen.
Art. 39
Zwingende Rechtsvorschriften
1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 34 bis 38 im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, ausser bei Verträgen nach Art. 33 Abs. 4 und bei Gesellschaftsverträgen, die ein Ausscheiden des Gesellschafters im Falle seiner Insolvenz vorsehen.
Art. 43
Masseforderungen sind:
a) die Kosten des Insolvenzverfahrens einschliesslich der Vorschüsse des Antragstellers oder eines sonstigen Gläubigers;
b) die Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse verbunden sind, insbesondere die die Insolvenzmasse treffenden Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und Beiträge zur Sozialversicherung, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird;
c) unbeschadet des Bst. e die Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;
d) unbeschadet des Bst. e und des Art. 34 Abs. 4 die Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist;
e) die Ansprüche der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
f) Beendigungsansprüche, wenn:
1. das Beschäftigungsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Art. 38, durch den Insolvenzverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist - durch den Arbeitnehmer gelöst wird;
2. das Beschäftigungsverhältnis während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter neu eingegangen wird;
g) die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Insolvenzmasse;
h) die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners.
Art. 44
1) Können Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
a) die unter Art. 43 Bst. a fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen;
b) die übrigen Kosten des Verfahrens nach Art. 43 Bst. a;
c) die Forderungen der Arbeitnehmer nach Art. 43 Bst. e und f; und
d) die übrigen Masseforderungen.
2) Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismässig zu befriedigen.
3) Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
Art. 47
Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsgläubiger (Art. 45) verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
Art. 48
Insolvenzforderungen
1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
2) Insolvenzforderungen sind auch:
a) aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Art. 18 Abs. 4); und
b) Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 38 Abs. 1b.
Art. 49 bis 51
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 1
1) Der Insolvenzverwalter hat den Stand der Insolvenzmasse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzmasse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Die Insolvenzmasse ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu verwenden.
Art. 57 Abs. 2
2) Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.
Art. 59 Abs. 1
1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein genaues Vermögensverzeichnis noch nicht überreicht, so ist er vom Landgericht anzuhalten, ein solches unverzüglich vorzulegen.
Art. 59a
Inhalt des Vermögensverzeichnisses
1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmasslichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger des Insolvenzschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Insolvenzschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderem Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
2) In das Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach Art. 70 der Anfechtung entzogen sind, ausser Betracht.
Art. 60 Abs. 2
2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der Art. 265 und 266 der Exekutionsordnung zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (Art. 43 Bst. a).
Art. 61 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 62 Abs. 1
1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegen die Insolvenzmasse schriftlich anzumelden und die beanspruchte Rangordnung anzugeben.
Art. 63 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 6 und 7
Prüfungstagsatzung
2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
6) Solange die Prüfungstagsatzung nicht geschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
7) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungstagsatzung eintritt.
Art. 64 Abs. 1 und 2
1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Art. 63 Abs. 1 ist anzuwenden. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
2) Das Landgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch Bekanntmachung im Amtsblatt oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Insolvenzverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.
Art. 65 Abs. 1
1) Das Ergebnis der Prüfungstagsatzung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
Art. 66 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 67 Abs. 1, 3 und 4
1) Wird die Richtigkeit oder die beanspruchte Rangordnung der Forderung bestritten, so hat der Gläubiger auf gerichtliche Anordnung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, die wenigstens einen Monat betragen muss, bei sonstigem Ausschluss als Gläubiger die Insolvenzmasse zu klagen. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Rangordnung wird im ordentlichen Streitverfahren entschieden.
3) Gehört die Sache nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden. Über die beanspruchte Rangordnung entscheidet das Landgericht.
4) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder beanspruchten Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Landgericht in Kenntnis zu setzen, inwieweit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Art. 71
Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
1) Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwerten und bares Geld fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äusserung des Gläubigerausschusses einzuholen und, soweit dies rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu hören, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräusserung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, oder um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringung zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt.
2) Der Insolvenzverwalter hat dem Landgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äusserung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
a) den Abschluss von Vergleichen;
b) das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen;
c) die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind;
d) die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
3) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Franken nicht übersteigt.
4) Der Insolvenzverwalter hat das Amt für Volkswirtschaft zu informieren, wenn er angemeldete Masseforderungen eines Arbeitnehmers nicht anerkennt.
5) Der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Landgerichtes bedarf die Veräusserung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräusserung des ganzen Warenlagers oder von wesentlichen Teilen davon. Die beabsichtigte Veräusserung oder Verpachtung ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Die Zustimmung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräusserung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Zustimmung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.
6) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in Abs. 2 und 5 bezeichneten Angelegenheiten zu äussern und das Ergebnis oder die einer solchen Äusserung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Landgericht mitzuteilen. Das Landgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und noch geboten ist, Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sei es zusätzlich zur Äusserung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder in Fällen, in denen eine Äusserung gegenüber dem Insolvenzverwalter unterblieben ist.
Sachüberschrift vor Art. 74
Aufgehoben
Art. 74
Rechnungslegung
1) Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Landgerichtes, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
2) Das Landgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichenfalls deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Insolvenzverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.
3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die im Amtsblatt bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3
Genehmigung oder Bemängelung
1) Die Rechnung ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.
3) Die Entscheidung ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
Art. 76a
Masseunzulänglichkeit
1) Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Landgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
2) Das Landgericht hat die Masseunzulänglichkeit im Amtsblatt bekanntzumachen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Masse gehörenden Sachen nur noch wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
3) Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Landgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des Art. 44 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Landgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben.
4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Insolvenzverwalter dies dem Landgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Landgericht zu veranlassenden Bekanntmachung der Massezulänglichkeit im Amtsblatt hat der Insolvenzverwalter wieder nach Art. 76 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.
Sachüberschrift vor Art. 77
Ansprüche des Insolvenzverwalters
Art. 77
1) Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen anzumelden. Das Landgericht kann dem Insolvenzverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
2) Über die Ansprüche des Insolvenzverwalters hat das Landgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Obergericht entscheidet endgültig.
3) Auf die Ansprüche des Insolvenzverwalters kann das Landgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligen.
4) Kosten des Insolvenzverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräusserung von Sachen und der Verteilung des Erlöses in einem Exekutionsverfahren zu beanspruchen hat, sind dort festzusetzen.
Art. 78
1) Die Gesamtentlohnung des Insolvenzverwalters beträgt 4 bis 20 % des nach Abzug der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche zu ermittelnden Realisats der Insolvenzmasse. Hierbei sind der für die Insolvenzgläubiger erzielte Erfolg (Quote) und der Stand des Verfahrens zur Zeit des Abschlusses der Insolvenzverwaltung zu berücksichtigen. Diese Prozentsätze können bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn die pflichtgemäss besorgten Geschäfte mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden, wenn sie von ungewöhnlichem Umfang oder von besonderem Erfolg begleitet waren. Diese Prozentsätze sind bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn die Berechnungsart zu einer unangemessen hohen Gesamtentlohnung führt.
2) Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Barauslagen sowie über die Entlohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.
Art. 80 Abs. 2 bis 4
2) Das Landgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs und die darin vorgesehene Verteilungsquote im Amtsblatt bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Insolvenzgläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass sie binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen dagegen anbringen können. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
3) Der Verteilungsentwurf ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung Bedenken dagegen nicht bestehen und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Andernfalls entscheidet das Landgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.
4) Die Entscheidung ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Insolvenzgläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Insolvenzgläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
Art. 81 Abs. 3
3) Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten ausser Betracht zu bleiben.
Art. 82 Abs. 2
2) Das Gleiche gilt für Beiträge, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und der Gläubiger Sicherheit leistet.
Art. 86 Sachüberschrift und Abs. 2
Später hervorkommendes Insolvenzvermögen
2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören.
Überschrift vor Art. 88
VIII. Fortführung, Schliessung und Wiedereröffnung des Unternehmens
Sachüberschrift vor Art. 88
Aufgehoben
Art. 88
Fortführung des Unternehmens
1) Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräussert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht.
2) Der Insolvenzverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Landgericht schliessen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner anzuhören. Beschlüsse des Gerichtes über die Schliessung und die Wiedereröffnung sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
3) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat das Gericht nach Anhörung des Gläubigerausschusses auf Vorschlag des Insolvenzverwalters die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hierbei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräusserung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.
Art. 89
Berichtstagsatzung
Ist das Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht geschlossen, so hat das Landgericht eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schliessung des Unternehmens, Sanierungsplan) getroffen werden soll, anzuberaumen. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden und ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Überschrift vor Art. 90
Aufgehoben
Art. 90
Inhalt der Berichtstagsatzung
1) Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schliessung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche beziehungsweise für eine Fortführung gegeben sind sowie ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Gericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 90a
Sanierungsplanvorschlag
1) Ist der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Landgericht eine Sanierungsplantagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind.
2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Sanierungsplanvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Sanierungsplanvorschlag, zu erwarten ist, dass er von den Gläubigern angenommen werden wird.
Art. 90b
Schliessung und Wiedereröffnung des Unternehmens
1) Das Landgericht darf die Schliessung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Art. 88 Abs. 2), wenn feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Macht der Schuldner glaubhaft, dass innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Insolvenzgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, dass sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen, so ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.
2) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Landgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
3) Das Landgericht hat die Schliessung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr zu erstrecken, wenn die Schliessung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um zwei Jahre erstreckt werden.
Überschrift vor Art. 91
Aufgehoben
Art. 91
Absonderungs- und Aussonderungsansprüche
1) Die Erfüllung eines Absonderungs- oder Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerlässlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird.
2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichtes ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, soweit und solange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Art. 175 Abs. 2 der Exekutionsordnung verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
Art. 92
Räumungsexekution
1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis:
a) das Unternehmen geschlossen wird;
b) der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist;
c) der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde;
d) dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde; oder
e) die Forderung des Bestandgebers nach Art. 113 wieder auflebt.
2) Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
Art. 93
Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
Die vom Landgericht nach Art. 34 Abs. 2 zu bestimmende Frist darf bei Fortführung eines Unternehmens frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden.
Art. 94
Arbeitsverträge
1) Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden und wird ein Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben, so kann das Arbeitsverhältnis nach Art. 38 gelöst werden innerhalb eines Monats nach:
a) Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt, mit dem die Schliessung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet oder bewilligt wird; oder
b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen.
2) Wurde nicht die Schliessung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet oder bewilligt, so stehen das Recht auf fristlose Auflösung und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern beziehungsweise nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind.
3) Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht das Recht auf fristlose Auflösung nach Art. 38 Abs. 1 zu.
4) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine fristlose Auflösung unwirksam, wenn sie nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.
Art. 95
Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt:
a) eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners; oder
b) Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen.
2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht:
a) wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist;
b) bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten; und
c) bei Arbeitsverträgen.
Art. 95a
Zwingende Rechtsvorschriften
Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 93 bis 95 im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
Überschrift vor Art. 96
IX. Sanierungsplan
Art. 96
Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
2) Mit der Verwertung der Insolvenzmasse kann das Landgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans innehalten.
3) Wird der Sanierungsplanantrag vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen, der Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt, vom Schuldner zurückgezogen oder vom Landgericht nicht bestätigt, ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen.
Art. 97
Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans
1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Sie sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen.
2) Der Antrag ist unzulässig:
a) solange der Schuldner flüchtig ist;
b) solange der Schuldner die Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses nach Art. 59 verweigert;
c) wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist;
d) wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
e) wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird; oder
f) wenn der Inhalt des Vorschlags gegen Art. 105 bis 107 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst.
Art. 98
Berechtigung zur Stimmführung
1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen. Für Forderungen der Absonderungsgläubiger wird ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
2) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Absonderungsgläubiger nach Abs. 1 nehmen zunächst an der Abstimmung teil. Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die vom Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Anhörung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden.
3) Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben.
4) Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäss anzuwenden, wenn an der Forderung des Insolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht. Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechts einigen.
5) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch rechtsgeschäftliche Abtretung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses erworben hat, gebührt ihm auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.
Art. 99
Sanierungsplantagsatzung
1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Art. 74 Abs. 3) zu verbinden.
2) Die Tagsatzung ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger sind besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans im Amtsblatt bekanntzumachen.
3) Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Gericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.
Art. 100
Besonderheiten der Rechnungslegung
1) Der Insolvenzverwalter hat dem Landgericht spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und in der Sanierungsplantagsatzung die Rechnung zu ergänzen.
2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat der Insolvenzverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Sanierungsplantagsatzung beantragt oder das Landgericht dies binnen vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.
Art. 101
Bericht des Insolvenzverwalters
Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.
Art. 102
Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans
1) Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Die Annahme des Sanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
2) Die nahen Angehörigen des Schuldners sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Art. 103
Änderung des Sanierungsplans
Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Landgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.
Art. 104
Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung
1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden:
a) wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat;
b) wenn nur eine der Mehrheiten erreicht wird; oder
c) wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.
2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Landgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und im Amtsblatt bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
3) Im Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Art. 105
Rechte der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger
1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.
2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen.
3) Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Art. 81 Abs. 3) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmasslichen Ausfall zu berücksichtigen.
Art. 106
Rechte der Insolvenzgläubiger
1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmass und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist.
2) Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Schuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Landgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wiederaufgenommen hat.
3) Nach Ablauf der Fristen gemäss Abs. 1 und 2 kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden.
Art. 107
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.
Art. 108
Sonderbegünstigungen
1) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig.
2) Was aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden.
Art. 109
Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Landgericht.
2) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn:
a) die Entlohnung des Insolvenzverwalters vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder sichergestellt ist;
b) alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind; und
c) im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
3) Über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Landgerichtes zu berichten.
4) Der Beschluss über die Bestätigung hat die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans anzugeben; er ist im Amtsblatt bekanntzumachen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen.
Art. 110
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Art. 75).
2) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung im Amtsblatt bekanntzumachen.
3) Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
4) Massegläubiger können ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
5) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Art. 14.
Art. 111
Versagung der Bestätigung
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn:
a) ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist;
b) die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
c) der Sanierungsplan durch eine gegen Art. 108 verstossende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Art. 112
Rechtswirkungen des Sanierungsplans
1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen, gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
3) Die in Art. 54 Bst. a bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden.
Art. 113
Verzug
1) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät.
2) Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag nicht voll befriedigt waren, sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
3) Ein Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
4) Von Abs. 1 bis 3 kann im Sanierungsplan nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
5) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.
Art. 114
Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen
1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach Art. 98 vor, so hat das Landgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmassliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er:
a) bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmass durch Erlag bei Gericht sichergestellt hat, das einer vom Landgericht nach Abs. 1 oder Art. 98 getroffenen Entscheidung entspricht; oder
b) teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmass beglichen hat, das einer vom Landgericht nach Abs. 1 oder Art. 98 getroffenen Entscheidung entspricht.
3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem sich aus der Entscheidung des Landgerichtes ergebenden geringeren Ausmass bei der Erfüllung des Sanierungsplans berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen.
4) Verzug in der Erfüllung des Sanierungsplans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so hat er nur insoweit Anspruch auf den Mehrbetrag, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat als die gesamte ihm nach dem Sanierungsplan zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.
Art. 115
Nichtigkeit des Sanierungsplans
1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
2) Das Landgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit des Sanierungsplans festzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
3) Die Vorschriften der Art. 11 bis 13 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Sicherungsmassnahmen sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.
Art. 116
Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
1) An dem wiederaufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
2) Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wiederaufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil.
3) Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen.
4) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Schuldners enthält.
5) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des Sanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gehemmt.
Art. 117
Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
1) Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 115 vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
2) Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden ausserstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.
Art. 118
Neuerliches Insolvenzverfahren
1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 115 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.
Überschrift vor Art. 118a
X. Sanierungsverfahren
Art. 118a
Anwendungsbereich
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine Verbandsperson, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten, die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Kapitel I bis IX, XIV und XV.
Art. 119
Antrag
1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner:
a) dessen Eröffnung; sowie
b) unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Landgericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
3) Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn:
a) der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) angezeigt hat, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen;
b) der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Landgericht den Antrag zurückweist;
c) der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde; oder
d) dem Sanierungsplan vom Landgericht die Bestätigung versagt wurde.
4) Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.
Art. 120
Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.
Überschrift vor Art. 121
XI. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Art. 121
Voraussetzungen
1) Im Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen dieses Kapitels zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung folgende Urkunden vorgelegt hat:
a) einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 20 % der Forderungen zu zahlen;
b) ein genaues Vermögensverzeichnis einschliesslich einer aktuellen und vollständigen Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand;
c) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan); und
d) ein Verzeichnis der zu verständigenden Gläubiger.
2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a) darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
b) über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe; und
c) über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmassnahmen, insbesondere Finanzierungsmassnahmen.
3) Ist der Schuldner nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts verpflichtet, Bilanzen aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
4) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, dieses vor dem Gericht zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
5) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren oder der Konkurs zu eröffnen.
Art. 122
Entziehung der Eigenverwaltung
1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und statt des Sanierungsverwalters einen Masseverwalter zu bestellen, wenn:
a) Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des Art. 121 doch nicht bzw. nicht mehr vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
b) die Voraussetzungen des Art. 119 Abs. 3 erfüllt sind;
c) der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde; oder
d) der Schuldner dies beantragt.
2) Die Entziehung der Eigenverwaltung ist im Amtsblatt bekanntzumachen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung folgt.
Art. 123
Umfang der Eigenverwaltung
1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters sein Unternehmen fortzuführen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Jedoch ist es ihm nicht gestattet, Liegenschaften zu veräussern oder zu belasten, Absonderungsrechte zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Der Schuldner muss eine Handlung auch dann unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
2) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass der Sanierungsverwalter Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
Art. 124
Beschränkung der Eigenverwaltung
1) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
a) die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Art. 70, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist;
b) die Forderungsprüfung nach Art. 63; und
c) die Verwertung.
2) Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.
Art. 125
Sonderregelungen
1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
a) Masseforderungen sind, unbeschadet des Art. 43, auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Art. 123 berechtigt ist.
b) Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zum Unterhalt für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist.
c) Ein Inventar nach Art. 55 bis 57 ist nicht zu errichten.
2) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Art. 38 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Recht auf fristlose Auflösung nach Art. 38 Abs. 1 zu.
Art. 126
Aufgaben und Befugnisse des Sanierungsverwalters
1) Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unverzüglich nach seiner Bestellung zu beginnen und die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen.
2) Der Sanierungsverwalter hat spätestens bis zur Gläubigerversammlung, die in der Regel innerhalb von einem Monat ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden hat, über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob:
a) der Finanzplan eingehalten werden kann;
b) der Sanierungsplan erfüllbar ist; und
c) Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
3) Abschriften schriftlicher Berichte des Sanierungsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und erforderlichenfalls den Gläubigern zu übersenden.
4) Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. Ist er zur Rechnungslegung nicht verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Fristen des Art. 64 Abs. 1 und des Art. 77 Abs. 1 massgebend.
Überschrift vor Art. 127
XII. Konkursverfahren
Art. 127
Bezeichnung und Anwendungsbereich
1) Liegen die Voraussetzungen des Art. 119 nicht vor, so heisst das Insolvenzverfahren Konkursverfahren. Auf das Konkursverfahren sind die Bestimmungen der Kapitel I bis IX sowie XIV und XV anzuwenden.
2) Die Insolvenzmasse (Konkursmasse) ist vom Insolvenzverwalter (Masseverwalter), wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Konkursgläubiger) zu verwenden.
Überschrift vor Art. 128
XIII. Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Art. 128
Bezeichnung und Anwendungsbereich
1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten, soweit in diesem Kapitel nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Kapitel I bis X sowie XIV und XV.
2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist das Verfahren als Schuldenregulierungsverfahren zu bezeichnen.
Art. 129
Antrag des Schuldners
1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner:
a) ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Landgericht mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat;
b) einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird; und
c) bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
2) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
3) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist Art. 164 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Art. 130
Verfahrenskosten
1) Soweit die Kosten eines nach Art. 129 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, trägt sie vorläufig das Land. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 129 festgestellt wird.
2) Die durch das Land getätigten Zahlungen sind dem Land unmittelbar zu ersetzen:
a) aus der Insolvenzmasse; und
b) im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält.
3) Die Zahlungen nach Abs. 2 sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.
4) Der Schuldner ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig vom Land gezahlt und noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
Art. 130a
Vermögensverzeichnis
1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:
a) Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des exekutionsfreien Betrags nach Art. 211 der Exekutionsordnung abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des exekutionsfreien Betrags massgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.
b) Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie z.B. Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmasslichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.
c) Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.
2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach Art. 70 der Anfechtung entzogen sind, ausser Betracht.
3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.
Art. 131
Eigenverwaltung
1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn:
a) die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten;
b) Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; oder
c) der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Art. 132
Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
a) Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Art. 13 entgegenzunehmen.
b) Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Massgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
c) Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Landgericht zustimmt. Art. 16 Abs. 2 gilt sinngemäss.
d) Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Landgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall von Bst. b.
e) Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Bst. c und d kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
Art. 133
Feststellung der Forderungen
1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
2) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
Art. 134
Bestellung eines Insolvenzverwalters
1) Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners einen Insolvenzverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
3) Die nach diesem Gesetz dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Insolvenzverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hierzu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen.
Art. 135
Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen
Das Landgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
Art. 136
Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.
2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Art. 32 und 33 bleiben unberührt.
3) Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn:
a) das Insolvenzverfahren nach Art. 87 oder 164 aufgehoben wird;
b) die gesicherte Forderung wieder auflebt;
c) das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird; oder
d) die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.
Art. 137
Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis
1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Landgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können.
2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Art. 64 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 137a
Sonderbestimmungen zum Sanierungsplan
Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so gilt Folgendes:
a) Er kann beim Sanierungsplan eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
b) Ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
Art. 138
Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hierfür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in Art. 170 Abs. 1 Bst. g der Exekutionsordnung genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
Art. 139
Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
1) Der Schuldner muss den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses den unpfändbaren Betrag nur geringfügig, so braucht er keinen Zahlungsplan anzubieten.
2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn:
a) der Schuldner flüchtig ist;
b) der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Landgericht nicht unterfertigt hat;
c) der Inhalt des Zahlungsplans gegen Art. 105 bis 108 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst; oder
d) vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Art. 140
Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn:
a) ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Art. 139 Abs. 2);
b) die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind; oder
c) wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Art. 108 verstossende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Art. 141
Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans
1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung im Amtsblatt bekanntzumachen.
2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
Art. 142
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Landgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Art. 114).
3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschliessen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Art. 143
Änderung des Zahlungsplans
1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei gilt:
a) Die in Art. 139 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen.
b) Auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Art. 144
Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung
1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Art. 145
Entscheidung des Landgerichtes
1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn ein zulässiger Zahlungsplan, obwohl die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, von den Insolvenzgläubigern nicht angenommen wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach dem ersten Satz ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
2) Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die im Amtsblatt bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach Art. 146 Abs. 1 Bst. a, g und h vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
3) Der Beschluss ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
4) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, im Amtsblatt bekanntzumachen. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Art. 14.
Art. 146
Einleitungshindernisse
1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn:
a) der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
b) der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;
c) der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er ohne Beschäftigung war, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt hat;
d) der Schuldner dem Vertretungsorgan einer Verbandsperson angehört oder in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört hat und im Insolvenzverfahren der Verbandsperson die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;
e) der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er unverhältnismässig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat;
f) der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen Verbandsperson gemacht hat, um die einer Insolvenzforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat;
g) dem Zahlungsplan nach Art. 140 Bst. c die Bestätigung versagt wurde; oder
h) vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.
Art. 147
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Massgabe der Abtretungserklärung (Art. 144 Abs. 2) übergeht.
Art. 148
Rechtsstellung des Treuhänders
1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hierbei sind die Masseforderungen, die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen. Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10 % verteilt werden kann.
2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschusst werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoss gegen diese Obliegenheiten feststellt.
3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem jährlich, nach Ablauf der Abtretungserklärung und bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.
4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Treuhänder die für den Insolvenzverwalter vorgesehenen Bestimmungen nach Art. 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 149
Änderung des unpfändbaren Betrages der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
1) Auf Antrag des Schuldners, des Treuhänders oder eines Insolvenzgläubigers hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zusammenzurechnen und den unpfändbaren Betrag nach Art. 214 der Exekutionsordnung zu erhöhen oder neu zu bestimmen.
2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner sowie dem Schuldner zuzustellen.
Art. 150
Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
1) Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Insolvenzgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.
3) Der Drittschuldner darf eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach Art. 32 und 33 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Art. 151
Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Art. 152
Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfasst wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
Art. 153
Aus- und Absonderungsberechtigte
1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird.
2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach Art. 137 dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.
Art. 154
Obliegenheiten des Schuldners
1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung:
a) eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
b) Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, herauszugeben;
c) jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
d) keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Bst. b erfasstes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
e) dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
f) dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;
g) Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
h) keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Art. 150 Abs. 2) einzuräumen; und
i) keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.
Art. 155
Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten
1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach Art. 154 Abs. 1 Bst. c, e und f dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
3) Erscheint der ordnungsgemäss geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 156 Abs. 1 Bst. b vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.
Art. 156
Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
1) Das Gericht hat auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner:
a) wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach Art. 154 Abs. 1 Bst. i verletzt; oder
b) eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
2) Der Antrag nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen von Bst. b nicht glaubhaft gemacht werden.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Bst. b sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäss geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
4) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts wegen vorzeitig einzustellen.
5) Der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
6) Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger.
Art. 157
Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss erlegt, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
Art. 158
Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.
2) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 159
Wirkung der Restschuldbefreiung
1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Art. 54 Bst. a.
2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
3) Wird ein Insolvenzgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.
Art. 160
Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
a) Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung; und
b) Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.
Art. 161
Widerruf der Restschuldbefreiung
1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und dass der Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 162
Schuldenberatungsstellen
1) Die Beratung und Begleitung natürlicher Personen im Rahmen von Verfahren nach diesem Kapitel kann durch das Amt für Soziale Dienste erfolgen oder es können hierfür private Schuldenberatungsstellen herangezogen werden, wenn:
a) die Beratung und Begleitung notwendig ist;
b) die Schuldenberatungsstellen hierzu geeignet sind; und
c) die Schuldenberatungsstellen diese Beratung und Begleitung durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Schuldenberatungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss;
f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Private Schuldenberatungsstellen können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Schuldenberatungsstellen erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 163
Aufsicht über private Schuldenberatungsstellen
1) Die Aufsicht über die privaten Schuldenberatungsstellen obliegt dem Amt für Soziale Dienste.
2) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:
a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden.
3) Private Schuldenberatungsstellen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:
a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und
c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen nach Art. 162 oder diesem Artikel Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen.
5) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Schuldenberatungsstellen kündigen, wenn:
a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und
b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.
Überschrift vor Art. 164
XIV. Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Art. 164
Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass nur ein Insolvenzgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist das Insolvenzverfahren nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. Ausgenommen hiervon ist das Insolvenzverfahren gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften.
2) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht, so ist das Verfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (Art. 7 Abs. 3).
3) Das Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
4) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist und wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.
5) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach den vorgehenden Absätzen gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.
Überschrift vor Art. 165
XV. Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Art. 165
Schuldnerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
2) Wird das Insolvenzverfahren gegen eine Verbandsperson aufgehoben, weil ihr Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht (Art. 164 Abs. 2), so ist die Verbandsperson von Amts wegen zu löschen.
Art. 166
Gläubigerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Insolvenzgläubiger können, gleichviel, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
2) Ist eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann wegen dieser Forderung aufgrund der Eintragung des Landgerichtes in das Anmeldungsverzeichnis oder eines anderen Exekutionstitels auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners gleichwie aufgrund eines Urteiles Exekution geführt werden.
3) Durch Abs. 1 und 2 werden die rechtlichen Folgen eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplans nicht berührt.
II.
Änderung von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt:
a) in der Überschrift vor Art. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und 4, Art. 10a, 11 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2, in der Überschrift vor Art. 41, Art. 46 Abs. 2, Art. 57 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 3 sowie Art. 87 die Bezeichnung "Konkurs" durch die Bezeichnung "Insolvenzverfahren";
b) in Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 54 Bst. a die Bezeichnung "Konkursverfahren" durch die Bezeichnung "Insolvenzverfahren";
c) in Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 12, 13, in der Überschrift vor Art. 15, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, 25 Abs. 3, Art. 26, 27 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 31 Abs. 1, Art. 32, 33 Abs. 2 und 3, Art. 34 Abs. 1 und 4, Art. 35, 38 Abs. 3, Art. 40, 41 Abs. 3, Art. 42, 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Bst. a, Art. 56 Abs. 2 und 3, Art. 57 Abs. 1, Art. 69 sowie 70 Abs. 1, 2 und 4 die Bezeichnung "Konkurseröffnung" durch die Wortfolge "Eröffnung des Insolvenzverfahrens";
d) in Art. 13, 16, 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19, 21 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, 25 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1 bis 3, Art. 45 Abs. 2, Überschrift vor Art. 55, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 und 3, Art. 70 Abs. 3, Art. 72 Abs. 1, Überschrift vor Art. 76, Art. 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkursmasse" durch die Bezeichnung "Insolvenzmasse";
e) in Art. 11 Abs. 2 Bst. d und e, Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2 und 4, Art. 38 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und 3, Art. 61 Abs. 1, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 5, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 und 3, Art. 79 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 sowie Art. 81 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkursgläubiger" durch die Bezeichnung "Insolvenzgläubiger";
f) in Art. 41 Abs. 1, Art. 54 Einleitungssatz und Bst. a die Bezeichnung "Konkursforderung" durch die Bezeichnung "Insolvenzforderung";
g) in Art. 4 Abs. 2, 3, 5 und 6, Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 4, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 und 3, Art. 58, 59 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 und 3, Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 bis 5, Art. 72, 73 Abs. 1, 3 und 4, Art. 79 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1, Art. 83, 84 Abs. 1, Art. 85 Abs. 3 sowie Art. 86 Abs. 1 und 3 die Bezeichnung "Masseverwalter" durch die Bezeichnung "Insolvenzverwalter"; und
h) in Art. 11 Abs. 2 Bst. b, Art. 12, 16, 17 Abs. 1, Art. 18, 19 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 und 3, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und 3, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 und 3, Art. 37 Abs. 1, Art. 40, 41 Abs. 2 und 4, Art. 42, 45 Abs. 1 und 3, Art. 52 Abs. 2, Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 56 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 und 3, Art. 58, 59 Abs. 2 bis 4, Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 4, Art. 66 Abs. 2, Art. 69, 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 3 und 4, Art. 73 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 3 die Bezeichnung "Gemeinschuldner" durch die Bezeichnung "Schuldner".
III.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz findet auf Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 eröffnet oder wiederaufgenommen werden. Vorbehalten bleiben Abs. 2 bis 5.
2) Art. 7 sowie 10 Abs. 3 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 31. Dezember 2020 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
3) Art. 39, 95 und 95a sind auch auf vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
4) Die Sonderbestimmungen für natürliche Personen nach Art. 128 und 130 bis 161 finden auf Insolvenzverfahren Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2021 eröffnet oder wiederaufgenommen werden.
5) Art. 129 ist auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 31. Dezember 2021 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
IV.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 128 bis 163 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020