| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 369 | ausgegeben am 4. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 114 Abs. 3
3) Ausländische Verbandspersonen, welche im Inland eine Zweigniederlassung besitzen, können von Gesetzes wegen für sämtliche Ansprüche am Ort dieser Zweigniederlassung belangt, und es kann ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 4
1) Die Verbandspersonen werden aufgelöst:
4. durch Eröffnung des Konkursverfahrens, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt;
Art. 130 Abs. 4 und 5
4) Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren unter Einstellung ihrer Tätigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson zu beantragen.
5) Geht der Antrag nicht von allen Liquidatoren aus, so hat das Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Mitglieder der Verwaltung, sowie die übrigen Liquidatoren zu hören, und, falls sie nicht der gleichen Ansicht sind, das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn es sich von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überzeugt hat.
Art. 133 Abs. 3 und 4
3) Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Verbandsperson sorgt der Insolvenzverwalter für die Liquidation nach dem Insolvenzrecht; jedoch kommt den Organen einschliesslich allfälliger Liquidatoren einer Verbandsperson, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt, die gleiche Stellung zu wie vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.
4) Den Liquidatoren kommt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Stellung einer natürlichen Person als Schuldner zu.
Art. 146 Abs. 2
2) Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Verbandsperson durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden ist, sofern das für die Fortsetzung nach Gesetz erforderliche Kapital oder Vermögen noch vorhanden ist.
Art. 154 Abs. 4
4) Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei Zwangsvollstreckung gegen das Mitglied oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen ist, wenn eine Treuhand besteht, nur nach den über die Treuhänderschaft gegebenen Vorschriften zulässig.
Art. 157 Abs. 1
1) Soweit die Insolvenzgläubiger wegen ihrer bei der späteren Schlussverteilung im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Vermögen der Verbandsperson nicht sollten befriedigt werden können, sind Mitglieder mit Haftungs- oder Nachschusspflicht zur Leistung von Beiträgen (Umlagen) zur Insolvenzmasse für den gemäss der Insolvenzliquidationsbilanz zu deckenden Fehlbetrag, und zwar mangels anderer statutarischer Bestimmung, bei beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht im Verhältnis der Haftsummen oder Nachschussbeträge, sonst aber nach Köpfen zu leisten verpflichtet (Beitragsmasse).
Art. 159 Abs. 2
2) Zu diesem Zwecke ordnet das Gericht sofort zur Erklärung der Beteiligten über die Berechnung eine im Amtsblatt bekanntzumachende Verhandlung (Termin) an, zu welcher die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger, die Mitglieder der Verwaltung beziehungsweise der Liquidationsstelle, der allfälligen Revisionsstelle und der Insolvenzverwalter sowie, falls vom Landgericht ein Gläubigerausschuss bestellt worden ist, auch diese Mitglieder vorzuladen, und in welcher diese ohne eigentliches Beweisverfahren kurz zu hören sind.
Art. 163 Abs. 1
1) Sobald mit der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften der Insolvenzordnung begonnen wird, hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung und Berichtigung der Vorschuss- und der zu ihr ergangenen Zusatzberechnungen zu ermitteln, wie viel die Mitglieder nach den geltenden Bestimmungen an Beiträgen, einschliesslich der Kosten des Insolvenz- und Umlageverfahrens noch zu leisten haben, soweit nicht etwa schon durch ein Vorschussverfahren die Mitglieder bis zur Grenze ihrer Haftungs- oder Nachschusspflicht in Anspruch genommen worden sind.
Art. 164 Abs. 2
2) Ausser den zurückzubehaltenden Insolvenzanteilen (Insolvenzdividenden), welche auf die nach der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen entfallen, sind zurückzubehalten die Anteile auf Forderungen, welche im Verfahren über die Ansprüche der Insolvenzgläubiger von der Verwaltung beziehungsweise den Liquidatoren bestritten worden sind.
Art. 167 Abs. 1
1) Das oberste Organ wird durch die Verwaltung (Vorstand), die Liquidatoren oder von Gesetzes wegen durch die Vertreter der Anleihensgläubiger oder andere nach den Statuten dazu befugte Organe oder deren einzelne Mitglieder oder Dritte und während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch vom Insolvenzverwalter einberufen, so oft Gesetz oder Statuten es verlangen oder das Interesse der Verbandsperson es erfordert; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Revisionsstelle einberufen.
Art. 185 Abs. 4
4) Ist über das Vermögen der Verbandsperson ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Landgericht wie eine natürliche Person als Schuldner. Die Verwaltung hat die Rechte der Verbandsperson gegenüber dem Insolvenzverwalter zu wahren.
Art. 215 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 222 Abs. 1
1) Der Anspruch auf Schadenersatz steht in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ihrer Masse zu.
Art. 223 Abs. 2
2) Im Falle der absichtlichen Schädigung der Gesellschaft können die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zugunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Insolvenzmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderung binnen Monatsfrist nicht geltend macht.
Art. 224 Abs. 1 und 4
1) Soweit nicht böswillige Schädigung vorliegt, kann das oberste Organ die Ersatzpflichtigen durch Verzicht auf den Anspruch, Abschluss eines Vergleiches mit den verantwortlichen Personen oder in irgend einer anderen Art entlasten, solange über das Vermögen der Gesellschaft nicht ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wobei jedoch die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses selbst vorbehalten bleibt.
4) Aufgehoben
Art. 291a Abs. 3 Ziff. 8
3) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszug in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen:
8. ein die Hauptniederlassung betreffendes Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren;
Art. 315
4. Andere Ansprüche
Neben oder an Stelle des Dividendenanspruchs können den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Gesellschaftsvermögen eingeräumt werden, die jedoch den Bestand des Gesellschaftskapitals nicht schmälern dürfen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft dahinfallen.
Art. 324 Abs. 2
2) Ist eine Entlastung des Zeichners für weitere Einzahlungen über den in Statuten oder Gesetz aufgeführten Betrag nicht vorgesehen, oder wird über das Vermögen der Gesellschaft binnen der Frist von einem Jahr seit ihrer Eintragung ins Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Zeichner, auch wenn er die Aktie nicht mehr hat, zu den weiteren Zahlungen angehalten werden.
Art. 325 Abs. 2
2) Diese Beschränkung der Haftung ist jedoch nicht wirksam, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Inhaber seinerseits die Einzahlung nicht geleistet hat und deshalb seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.
Art. 327 Abs. 3 und 4
3) Der Ausschluss der Übertragbarkeit einer Aktie hat keine Geltung für den Fall des Erbganges, der Zwangsvollstreckung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; der Erwerber ist jedoch verpflichtet und berechtigt, die Aktie der Gesellschaft gegen Entschädigung des Wertes der letzten Jahresbilanz abzutreten.
4) Auf den Namen lautende, nicht volleinbezahlte Aktien oder Interimsscheine, welche nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, können während des Insolvenzverfahrens ausserdem nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters gültig übertragen werden.
Art. 330 Abs. 2
2) Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird damit von der Einzahlungspflicht befreit, der Zeichner aber bleibt trotz der Übertragung auf den neuen Erwerber noch haftbar, wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen einem Jahr seit ihrer Eintragung in das Handelsregister ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und kann von der Gesellschaft belangt werden, sobald der Rechtsnachfolger seiner Zahlungspflicht trotz gehöriger Aufforderung nicht nachkommt und seine Aktie infolgedessen durch die Verwaltung als hinfällig erklärt worden ist.
Art. 364 Abs. 2
2) Wenn über das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist, seitdem die Aktie einer Gesellschaft zurückbezahlt oder ihr Nominalwert statt der Rückzahlung herabgesetzt worden ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, so haften der Aktionär und der Einlöser der Aktie der Insolvenzmasse für den empfangenen Betrag oder den erlassenen Rest auf Einzahlung, ohne dass sie ein Recht auf Verrechnung oder ein Retentionsrecht hierfür an Sachen der Gesellschaft geltend machen dürfen.
Art. 369 Abs. 6
6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wird, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.
Art. 442 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 444
3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des demselben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfindungsanspruches erwirkt hat, oder der Insolvenzverwalter des Genossenschafters, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann behufs Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatz des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.
2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während der Insolvenzverwalter ohne weiteres kündigen kann.
3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine ausgestellt worden, so steht dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.
Art. 459 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 461 Abs. 2 und 3
2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Genossenschaftsinsolvenzverfahren zu Verlust gekommen sind.
3) Der Anspruch kann, solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nur noch vom Insolvenzverwalter im Umlageverfahren geltend gemacht werden.
Art. 463 Abs. 3
3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Deckung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.
Art. 467 Abs. 1 und 3
1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbarkeit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern über das Vermögen der Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet wird.
Art. 470 Abs. 1
1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft aufgehoben oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.
Art. 526 Abs. 2
2) Unter den Insolvenzforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt.
Art. 552 § 36 Abs. 2
2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Insolvenzverfahren der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Art. 669 Abs. 3
3) Ebenso kann für einen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter kündigen.
Art. 670 Abs. 1 und 3
1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie den kündigenden Insolvenzverwalter, den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.
3) Im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters ist der Insolvenzverwalter zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.
Art. 686 Abs. 2
2) Stirbt ein Gesellschafter oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Art. 703 Abs. 1
1) Die Gläubiger der Kollektivgesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Vermögen der Firma vor den Sondergläubigern der Gesellschafter befriedigt zu werden und können zum Zwecke der Geltendmachung dieses Vorrechtes die Gesellschaft gemäss der Insolvenzordnung auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.
Art. 704 Abs. 2
2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschaftsschulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge eines Konkursverfahrens oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Art. 705 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 707 Abs. 3 und 4
3) Wenn jedoch über das Vermögen einer Gesellschaft und eines oder mehrerer Teilhaber derselben gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens festgesetzt ist.
4) Wird das Insolvenzverfahren des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchführung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters zu hinterlegen.
Art. 710 Abs. 1, 3 und 4
1) Die Kollektivgesellschaft wird auch bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst.
3) Sobald über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann die Zwangsvollstreckung nicht mehr gegen sie, wohl aber gegen ihre Gesellschafter erhoben werden.
4) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden, so können die Gesellschafter, solange die Liquidation nicht beendigt ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.
Art. 711 Abs. 1
1) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Insolvenzverwalter unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.
Art. 719 Abs. 3
3) Sofern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögen vorhanden ist, ist es ebenfalls zu liquidieren, falls nicht die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.
Art. 720 Abs. 3
3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder des Insolvenzverwalters eines Gesellschafters, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.
Art. 728 Abs. 4
4) Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat der Insolvenzverwalter für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.
Art. 751 Abs. 2 und 3
2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.
3) Aufgehoben
Art. 752 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 755 Abs. 1 Ziff. 6
1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommanditärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
6. Diese Gesellschaft wird durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst und es hat im Übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.
Art. 776 Abs. 1
1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste übersteigt, als Insolvenzforderung geltend machen.
Art. 819 Abs. 4
4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der insolvenzgerichtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.
Art. 832 Abs. 3
3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fideikommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Beschluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Personen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Art. 909 Abs. 5
5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag der Beteiligten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.
Art. 915 Abs. 5
5) Der Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger, der Mittreuhänder oder Begünstigte können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, und es ist ihnen die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten.
Art. 916 Abs. 4
4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein besonderes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.
Art. 932a § 17 Abs. 2 Ziff. 1
2) Es findet eine Auflösung beziehungsweise Aufhebung insbesondere statt:
1. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens, durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsgefährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Gesetze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen aufgestellten Regeln;
Art. 932a § 18
II. Insolvenzverfahren
1) Geht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von allen geschäftsführenden Treuhändern aus, so sind die übrigen einzuvernehmen und, wenn ein Einverständnis über den Antrag nicht vorliegt oder die rechtzeitige Einvernahme nicht möglich ist, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird.
2) Treuhänder sind den gutgläubigen Beteiligten oder Dritten unbeschränkt und solidarisch verantwortlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig gemäss den vorausgehenden Vorschriften erfolgte.
Art. 932a § 19 Abs. 1 und 2
1) Wird das Unternehmen aus anderen Gründen als durch Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, insbesondere auch infolge einer Anfechtung aus irgend einem Grunde, oder ist nicht ein anderes Verfahren vom Gesetze vorgesehen, so sind ausser den nachfolgenden Vorschriften jene über die Liquidation bei Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Verbleibt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch unverteiltes Vermögen, so findet keine Liquidation statt, sofern nicht andere Voraussetzungen hierfür vorliegen, sondern es wird das Treuunternehmen fortgeführt und es haben die bezüglichen Einträge auf Antrag von Beteiligten oder allenfalls von Amts wegen im Treuhandregister zu erfolgen.
Art. 932a § 24 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 932a § 30 Abs. 5
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.
Art. 932a § 36 Abs. 5
5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.
Art. 932a § 38 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 932a § 53 Abs. 3
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Insolvenzverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Schuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
Art. 932a § 66 Abs. 3
3) Die Vorschriften über die Geschäfte zu eigenen Gunsten unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen finden im Übrigen entsprechend Anwendung, wobei die Ansprüche in erster Linie dem geschädigten Unternehmen, sodann den geschädigten Gläubigern bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter und in letzter Linie den Beteiligten zustehen, wenn die bezüglichen Gläubiger oder Beteiligten dabei nicht selbst mitgewirkt haben.
Art. 932a § 134 Abs. 1
1) Im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren finden im Rahmen des Gesetzes auf die Rechtsstellung der Gläubiger der Beteiligten als solche, mangels anderer Anordnung, die einschlägigen Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen sinngemäss Anwendung.
Art. 932a § 139 Abs. 1
1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Vermögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.
Art. 932a § 140 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 932a § 168 Abs. 2
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderinsolvenzverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.
Art. 972 Abs. 3 Ziff. 1
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amts wegen gelöscht:
1. wenn über das Vermögen des Prinzipals ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat;
Art. 1033 Abs. 2
2) Zur Fortführung der Firma einer Verbandsperson ist mangels anderer Statutenbestimmung die Zustimmung des obersten Organs, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaft aller Gesellschafter und, falls über das Vermögen des Inhabers der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, des Insolvenzverwalters und, wenn in letzterem Falle ein bürgerlicher Name in der Firma erscheint, auch die Zustimmung des Inhabers dieses Namens erforderlich.
§ 141 Abs. 2 Schlussabteilung
Aufgehoben
§ 150 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Schlussabteilung
E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
1) Wird über das Vermögen eines Anleihensschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.
4) Im Übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustimmung zum Sanierungsplan die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für den Sanierungsplan erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.
Änderung von Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen werden in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt:
a) in Art. 158 Abs. 1, Art. 301 Abs. 5, Art. 312 Abs. 8, Art. 313 Abs. 5, Art. 396 Abs. 1 Ziff. 6, Art. 405 Sachüberschrift und Abs. 3, Art. 459 Abs. 2, Art. 462 Abs. 2, Art. 521 Abs. 1, in der Überschrift vor Art. 524, Art. 525 Abs. 1, Art. 527 Abs. 1, Art. 533, 546, 548 Abs. 2, Art. 552 § 36 Abs. 1, Art. 552 § 39 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 703 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3, in der Überschrift vor Art. 705, Art. 705 Abs. 1 und 2, Art. 707 Abs. 2, Art. 709 Abs. 2, Art. 714 Abs. 4, Art. 719 Abs. 1 und 2, Art. 749 Abs. 2, in der Überschrift vor Art. 750, Art. 750 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 751 Sachüberschrift, Art. 752 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 768 Abs. 3, Art. 777 Abs. 1 und 3, Art. 813 Abs. 1, Art. 814 Abs. 1, Art. 823 Abs. 1, Art. 898 Abs. 2, Art. 907 Abs. 4, Art. 909 Sachüberschrift, in der Überschrift vor Art. 914, Art. 914 Abs. 2, Art. 915 Abs. 1, Art. 932a § 35 Abs. 3, Art. 932a § 135 Abs. 1, Art. 932a § 140 Abs. 1 und 3, Art. 942 Abs. 3, Art. 1039 Abs. 1, Art. 1060 Abs. 3, in § 51 Abs. 4 Schlussabteilung sowie in § 91 Abs. 2 und 3 Schlussabteilung die Bezeichnung "Konkurs" durch die Bezeichnung "Insolvenzverfahren";
b) in Art. 157 Abs. 5, Art. 393 Abs. 3, Art. 405 Abs. 1, Art. 552 § 39 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 710 Abs. 2, Art. 777 Abs. 2, Art. 915 Abs. 4, Art. 957 Abs. 2 und Art. 1039 Sachüberschrift die Bezeichnung "Konkursverfahren" sowie in Art. 932a § 30 Abs. 3, Art. 932a § 122 Abs. 1, Art. 932a § 123 Abs. 2 und Art. 932a § 134 Abs. 2 die Bezeichnung "Konkurs- oder Nachlassverfahren" durch die Bezeichnung "Insolvenzverfahren";
c) in Art. 525 Abs. 2 und Art. 729 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkurseröffnung" durch die Wortfolge "Eröffnung des Insolvenzverfahrens";
d) in Art. 142 Abs. 2, Art. 752 Abs. 1, Art. 776 Abs. 2 und Art. 932a § 140 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkursmasse" durch die Bezeichnung "Insolvenzmasse";
e) in Art. 157 Abs. 4 und Art. 164 Abs. 3 die Bezeichnung "Konkursgläubiger" durch die Bezeichnung "Insolvenzgläubiger";
f) in Art. 312 Abs. 8, Art. 313 Abs. 5 und Art. 526 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkursforderung" durch die Bezeichnung "Insolvenzforderung";
g) in Art. 301 Abs. 5 und Art. 777 Abs. 1 die Bezeichnung "Konkursverwalter" sowie in Art. 142 Abs. 2, Art. 157 Abs. 5, Art. 158 Abs. 1, Art. 159 Abs. 1, Art. 160 Abs. 1 und 4, Art. 161 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1, 4 und 5, Art. 468 Abs. 2, Art. 521 Abs. 2, Art. 527 Sachüberschrift und Abs. 1, in der Überschrift vor Art. 669, Art. 669 Abs. 4, Art. 711 Abs. 3, Art. 719 Abs. 2, Art. 720 Abs. 2, Art. 721 Abs. 3, Art. 909 Abs. 2, Art. 932a § 35 Abs. 3 bis 5 und 7 sowie Art. 932a § 140 Abs. 3 die Bezeichnung "Konkursverwaltung" sowie in Art. 932a § 103 Abs. 2, Art. 932a § 135 Abs. 1 und Art. 932a § 138 Abs. 2 die Bezeichnung "Konkurs- oder Nachlassverwaltung" durch die Bezeichnung "Insolvenzverwalter";
h) in Art. 164 Abs. 1 und Art. 243f Abs. 4 die Bezeichnung "Konkursordnung" durch die Bezeichnung "Insolvenzordnung";
i) in Art. 136 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 816 Abs. 2 die Bezeichnung "konkursrechtlich" durch die Bezeichnung "insolvenzrechtlich"; und
k) in Art. 932a § 136 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 die Bezeichnung "Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- oder Nachlassverfahren" durch die Bezeichnung "Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren".
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020