vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 4
4) Bei Verbandspersonen, personenrechtlichen Gemeinschaften, Treuunternehmen, gesetzlichen Vertretern, Insolvenzmassen usw. hat hinsichtlich der Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses § 373 ZPO sinngemäss Anwendung zu finden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020