vom 30. September 2020
Das Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989, LGBl. 1989 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 2
2) Das Land tritt von Gesetzes wegen mit Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 29 bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions- oder Insolvenzverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen einen Drittschuldner anstelle des Unterhaltsberechtigten ein.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020