281.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 381ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. April 1928 über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung, LGBl. 1928 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
1) Mündige Kinder, die ihren Eltern im gemeinsamen Haushalte oder Unternehmen ihre Arbeit und ihre Einkünfte, beziehungsweise das eine oder andere zugewendet haben, können, wenn sie auf ein entsprechendes Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben, in folgenden Fällen eine den Umständen angemessene Forderung geltend machen:
1. im Insolvenzverfahren eines Elternteils;
2. in der von Dritten gegen einen Elternteil geführten Zwangsvollstreckung im Wege der Anschlusszwangsvollstreckung;
Art. 2 Abs. 1
1) Für die Beurteilung der Ansprüche der mündigen Kinder ist der liechtensteinische Richter zuständig, wenn das Insolvenzverfahren, die Zwangsvollstreckung oder die Teilung des Nachlasses in Liechtenstein durchgeführt wird oder wenn die Veräusserung des im Inlande gemeinsam betriebenen Unternehmens erfolgt, sowie wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder die Ausstossung oder das Ausscheiden aus demselben in Liechtenstein stattfindet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020