173.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 382 ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG), LGBl. 2017 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Bst. c
Der Anspruch des Staates auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
c) mit der Zustellung der Entscheidung des ausserstreitigen Verfahrens, des Konkursverfahrens, soweit der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von einem Gläubiger des Schuldners eingebracht wird, und des Sanierungsverfahrens;
Art. 13
d) Insolvenzverfahren
1) Im Insolvenzverfahren ist der Anspruch des Staates auf die Gebühr als Masseforderung zu behandeln.
2) Von der einschreitenden Partei ist die Gebühr dann einzuheben, wenn:
a) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben; oder
b) der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück- oder abgewiesen wird.
Art. 14
e) Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist die Gebühr vom Schuldner vor der Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten oder sicherzustellen.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e
1) Von der Zahlungspflicht für Gebühren sind befreit:
e) der Insolvenzverwalter, soweit er im betreffenden Verfahren nicht als Kläger oder Antragsteller auftritt;
Art. 20 Bst. d
Die Bemessungsgrundlage beträgt 3 000 Franken bei:
d) Streitigkeiten, die bloss die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Insolvenzverfahren betreffen;
Art. 33
Insolvenzverfahren
1) Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens beträgt die Gebühr bei Bestätigung eines Sanierungsplans 5 ‰ der vom Verfahren betroffenen Verbindlichkeiten des Schuldners, ansonsten 2 ‰ des Liquidationserlöses der Insolvenzmasse, mindestens jedoch 200 Franken.
2) Eine angemessene Gebühr ist auch dann einzuheben, wenn das Verfahren vor Abschluss der Vermögensverwertung aufgehoben oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück- oder abgewiesen wird.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020