vom 30. September 2020
Das Treuhändergesetz (TrHG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 421, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. b, c und h
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;
h) der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung in einer der Aufsicht der FMA unterstellten juristischen Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde, als Geschäftsführer tätig war.
Art. 24 Abs. 1 Bst. c, f und g
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
c) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wird;
f) die Einleitung der Liquidation des Bewilligungsinhabers beschlossen wird; oder
g) über das Vermögen des Bewilligungsinhabers ein Konkursverfahren rechtskräftig eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
Art. 58 Abs. 1
1) Die Gerichte übermitteln der FMA unaufgefordert alle Entscheide disziplinar-, insolvenz-, exekutions- oder strafrechtlicher Natur, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Sie informieren die FMA über die Einleitung entsprechender Verfahren.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020