vom 30. September 2020
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts
Das Gesetz vom 8. November 2013 betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2013 Nr. 426, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c
2) Die FMA kann in Abwägung aller Umstände das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben beurteilen, wenn:
b) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens über den Antragsteller rechtskräftig abgewiesen wurde;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über den Antragsteller rechtskräftig ein Konkursverfahren eröffnet wurde;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020