vom 30. September 2020
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. November 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 2 Bst. b
2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden:
b) die nach Art. 66 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner in der Prüfungstagsatzung bestritten worden sind;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020