235.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 389ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Datenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Datenschutzgesetz (DSG) vom 4. November 2018, LGBl. 2018 Nr. 272, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 2 Bst. b
2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im Fall der Einbeziehung von Informationen über Forderungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen und nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden:
b) die nach Art. 66 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner in der Prüfungstagsatzung bestritten worden sind;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020