| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 | Nr. 391 | ausgegeben am 4. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Bankengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 54 Abs. 1
1) Auf das Konkursverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Insolvenzordnung anzuwenden.
Art. 55 Abs. 2, 4, 5 Bst. f und Abs. 8
2) Als Bankliquidatoren können natürliche oder juristische Personen bestellt werden, die über entsprechendes Fachwissen im Banken- und Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht verfügen.
4) Die Bankliquidatoren erstatten den Gläubigern und der FMA mindestens einmal im Jahr Bericht. Das Landgericht kann im Auftrag nach Abs. 3 festlegen, dass die Berichterstattung an die Gläubiger durch Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt.
5) Die Bankliquidatoren treiben das Konkursverfahren rasch voran. Sie haben insbesondere:
f) Anfechtungsansprüche nach Art. 70 der Insolvenzordnung geltend zu machen;
8) Im Übrigen sind auf die Bankliquidatoren, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen nach Art. 4 der Insolvenzordnung über den Insolvenzverwalter anzuwenden.
Art. 56a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz
1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang nach Abs. 1 ist:
Art. 56a
bis Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes haben unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln einen höheren Rang als Forderungen aus in Art. 65 Abs. 1 Bst. a bis d des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Instrumenten, soweit:
Art. 56b Abs. 2
2) Das Landgericht legt im Einzelfall den Höchstbetrag der vorab auszahlbaren Einlagen fest. Es trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger Rechnung.
Art. 56c Abs. 5
5) Sind danach die Ansprüche der Kunden immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kunden den Unterbestand im Verhältnis ihrer Guthaben an Finanzinstrumenten der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht den Kunden eine als angemeldet geltende Konkursforderung gegen die Bank oder Wertpapierfirma zu.
Art. 56e Abs. 2
2) Das Landgericht macht im Amtsblatt bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Einsichtnahme erfolgen kann.
Art. 56f
Prüfungsklage
1) Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, können innerhalb von 20 Tagen ab der Auflage des Anmeldeverzeichnisses im Amtsblatt die Richtigkeit und die Rangordnung angemeldeter Forderungen beim Landgericht bestreiten. Die Forderung gilt dann als im Sinne von Art. 66 der Insolvenzordnung nicht festgestellt und der Gläubiger hat auf Anordnung des Landgerichts die Prüfungsklage nach Art. 67 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu erheben.
2) Im Übrigen gelten die Art. 67 bis 69 der Insolvenzordnung.
Art. 56g Abs. 6
6) Auf die gerichtliche Veräusserung finden die Art. 72 und 73 der Insolvenzordnung sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 56h
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 56h
Anwendbares Recht
1) Auf das Nachlassverfahren über das Vermögen von Banken und Wertpapierfirmen sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag anzuwenden.
2) Ein Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung kann nicht eröffnet werden.
3) Im Konkursverfahren einer Bank oder Wertpapierfirma findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
Überschrift vor Art. 57
Aufgehoben
Art. 59a Abs. 1
1) Die Gläubiger sind im Amtsblatt aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
Art. 60c Abs. 3 Satz 1
3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung durch Edikt im Amtsblatt. …
Art. 60f Abs. 1
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
Art. 60i
Grundsatz
Die Entscheidung eines EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank oder Wertpapierfirma wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60l Abs. 1
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020