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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 | Nr. 395 | ausgegeben am 4. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG), LGBl. 2001 Nr. 128, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1
Pfändung, Eröffnung des Konkursverfahrens und Exekution
1) Die Begünstigung erlischt, wenn der Versicherungsanspruch in Liechtenstein gepfändet wird oder wenn das Konkursverfahren über den Versicherungsnehmer in Liechtenstein eröffnet wird. Sie lebt wieder auf, wenn die Pfändung dahinfällt oder das Konkursverfahren aufgehoben wird.
Art. 79 Abs. 1
1) Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.
Art. 81
Exekutions- und insolvenzrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches
1) Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der exekutions- oder insolvenzrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen werde.
2) Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er exekutions- oder insolvenzrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen werden.
3) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor Verwertung der Forderung beim Landgericht oder Insolvenzverwalter geltend machen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020