vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 9. November 2018 betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz; PFG), LGBl. 2018 Nr. 464, wird wie folgt abgeändert:
Art. 90 Abs. 1 und 4
1) Die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die den verwalteten Altersversorgungssystemen zugeteilten Werte bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Forderungen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Das Gericht hat zu veranlassen, dass der FMA das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Beiträge für die in die Sondermasse einbezogenen Altersversorgungssysteme, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
4) Soweit Forderungen aus der Sondermasse nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor (Art. 48 der Insolvenzordnung).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020