951.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 404ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Investmentunternehmensgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 39
E. Liquidation, Sachwalterschaft und Insolvenzverfahren
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 1
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
1) Das zum Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 13 Abs. 7 Bst. b eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jedes Investmentunternehmen oder Segment bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen Investmentunternehmens oder Segments zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
Art. 66 Abs. 1 Bst. b
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden und den zuständigen ausländischen Behörden die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen aus, wenn diese Behörden:
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines Investmentunternehmens und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 49/2020 und 89/2020