vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG), LGBl. 2009 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31g
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr finden die Art. 27 ff. des Gewerbegesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die zuständige Behörde das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2020 und
95/2020