vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 1
1) Gewerberäume können in ein gefördertes Objekt integriert oder an ein gefördertes Objekt angebaut werden, sofern der Antragsteller, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner über eine Gewerbeberechtigung verfügt, einen freien Beruf ausübt oder einen sonst gesetzlich zugelassenen Geschäftsbetrieb führt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2020 und
95/2020