vom 30. September 2020
Das Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 102 Abs. 6
6) Das Landgericht meldet jede rechtskräftige Verurteilung eines Gewerbetreibenden oder eines Angestellten eines Gewerbebetriebes wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen dem Amt für Volkswirtschaft, welches überprüft, ob die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2020 und
95/2020