852.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 421ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Kinder- und Jugendgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 49 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 53 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 102 Abs. 6
6) Das Landgericht meldet jede rechtskräftige Verurteilung eines Gewerbetreibenden oder eines Angestellten eines Gewerbebetriebes wegen Übertretung der Kinder- und Jugendschutzbestimmungen dem Amt für Volkswirtschaft, welches überprüft, ob die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2020 und 95/2020