vom 30. September 2020
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Dienstleister für Rechtsträger, die aufgrund des bisherigen Rechts berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 bis 5 SPG erbringen und über eine entsprechende Bewilligung nach dem Gewerbegesetz verfügen, haben ihre Tätigkeit bis zum Erlöschen der Gewerbebewilligung nach Art. 49 Abs. 2 des Gewerbegesetzes nach Massgabe des anwendbaren Sorgfaltspflichtrechts auszuüben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
14/2020 und
95/2020