952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 423ausgegeben am 4. Dezember 2020
Gesetz
vom 30. September 2020
über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. t
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 Bst. b
3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:
b) Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Dienstleister für Rechtsträger, die aufgrund des bisherigen Rechts berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 bis 5 SPG erbringen und über eine entsprechende Bewilligung nach dem Gewerbegesetz verfügen, haben ihre Tätigkeit bis zum Erlöschen der Gewerbebewilligung nach Art. 49 Abs. 2 des Gewerbegesetzes nach Massgabe des anwendbaren Sorgfaltspflichtrechts auszuüben.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gewerbegesetz vom 30. September 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 14/2020 und 95/2020