| 784.101.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 437 |
ausgegeben am 11. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 1. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 2007 über Identifikationsmittel und Frequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation (IFV), LGBl. 2007 Nr. 118, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 2 und 6
2) Die Regulierungsbehörde löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde.
6) Der Beauftragte oder bei Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen der Masseverwalter wacht darüber, dass den Nutzungsberechtigten, denen Identifikationsmittel zugeteilt wurden, die Einstellung der Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef