vom 15. Dezember 2020
über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 81 Abs. 5 NotarG zur Aufnahme der notariellen Tätigkeit
Aufgrund von Art. 81 Abs. 5 des Notariatsgesetzes (NotarG) vom 3. Oktober 2019, LGBl. 2019 Nr. 306, macht die Regierung Folgendes kund:
Die notarielle Tätigkeit darf ab dem 1. Januar 2021 aufgenommen werden.
Diese Kundmachung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.