952.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 479 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Bankenverordnung
Aufgrund von Art. 37, 38 Abs. 4 und Art. 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; BankV), LGBl. 1994 Nr. 22, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 3 bis 4d, 7, 7a, 7c, 8a bis 8i, 8k, 10, 13, 14a, 14b, 17, 22, 24, 26a, 30c, 30d, 30h, 30p, 30q, 30s, 30t, 30v bis 30y, 35a, 35b, 37, 38, 40, 62b und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. 1992 Nr. 108, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 40 Abs. 1 Bst. b
1) Eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes wird nur erteilt an:
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, welche ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens einer Million Franken ausweisen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die lediglich Wertpapierfirmen prüfen, müssen ein Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.
Art. 41
Ausländische Revisionsstellen
Einer ausländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie sich verpflichtet, auch im Ausland keine Geschäfte im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung zu betreiben.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b
1) Die Revisionsstellen prüfen und legen im Revisionsbericht klar dar, ob:
b) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entsprechen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef