952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 505 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. zdecies
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
zdecies) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG);
Anhang 1 Abschnitt I.sexies
I.sexies Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
1. Die Gebühr für die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung an Dritte für die Überprüfung der STS-Kriterien nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder deren Entzug beträgt 5 000 Franken. Weitere Kosten, die durch den Beizug von Experten entstehen, sind nach Art. 30 Abs. 6 dieses Gesetzes gesondert zu erstatten.
2. Die Gebühr für den Erlass einer sonstigen Verfügung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 oder dem EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz beträgt, je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung, 1 000 bis 10 000 Franken.
Anhang 2 Kapitel VII Ziff. 1 und Kapitel X
VII. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1. Die Grundabgabe beträgt für Zentralverwahrer nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 50 000 Franken pro Jahr.
X. Dritte im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402
Die Grundabgabe für nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte beträgt 2 000 Franken pro Jahr.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz vom 6. November 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 57/2020 und 109/2020