vom 6. November 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 51 Abs. 4
4) Die Verwaltungsgesellschaft handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden OGAW und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit sie eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz vom 6. November 2020 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
57/2020 und
109/2020