216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 513 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 2018 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 2018 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts, LGBl. 2019 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. II (Änderung von Bezeichnungen)
1) In Art. 182e Abs. 3, Art. 191a Abs. 2, Art. 192 Abs. 6, Art. 350 Abs. 2 und Art. 400a ist die Bezeichnung "Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfergesetz" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
2) In Art. 182b Abs. 4, Art. 191a Abs. 1 Ziff. 2, Art. 192 Abs. 3 und 6, Art. 350 Abs. 2, Art. 400a, Art. 1058 Abs. 1, Art. 1096a Abs. 4, Art. 1096b Abs. 10 und Art. 1100 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Revisionsgesellschaft" durch die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" - in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - zu ersetzen.
Ziff. III (Übergangsbestimmungen) Abs. 5 und 6
5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über die Durchführung von Abschlussprüfungen und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse finden erstmals auf Abschlussprüfungen für Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.
6) Art. 1139 Abs. 5 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2020