| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2020 |
Nr. 520 |
ausgegeben am 23. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 6. November 2020
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 328 Abs. 1
1) Die Gesellschaft hat über die Eigentümer der Namenaktien ein Verzeichnis (Aktienbuch) zu führen, in das folgende Daten eingetragen werden:
1. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Firma und Sitz der Aktionäre; und
2. Anzahl und Kategorie der Aktien.
Art. 955a
1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleiben die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung an Dritte sowie der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 und 3. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
Art. 955b
1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
1) Inländische Behörden und Gerichte haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters.
2) Die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die Finanzmarktaufsicht (FMA) und die Steuerverwaltung haben zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 Zugriff im Abrufverfahren auf:
1. die Anmeldungen und Belege zu den Daten des Handelsregisters;
2. die angezeigten Angaben nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen (Art. 552 § 20 Abs. 2); und
3. auf die vom Amt für Justiz elektronisch erfassten Informationen sowie die hinterlegten Dokumente nicht im Handelsregister eingetragener Treuhänderschaften.
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der den Behörden und Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
4) Die Zugriffe nach Abs. 2 werden protokolliert.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 965 Abs. 1
1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen hat unverzüglich zu erfolgen.
Art. 971 Abs. 1 Ziff. 2a
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
2a. wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann;
Art. 1049 Abs. 1 und 2
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher oder englischer Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
60/2020 und
110/2020