818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 13 ausgegeben am 15. Januar 2021
Verordnung
vom 14. Januar 2021
über die Abänderung der Covid-19-Verordnung
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung), LGBl. 2020 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3a Abs. 1 Bst. b
1) Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten erforderlich.
Art. 3b Abs. 1b, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 3
1b) Abs. 1 gilt zudem an Schulen nach dem Schulgesetz, in Unterrichtsräumen anderer Bildungseinrichtungen sowie in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Therapie oder die Betreuung wesentlich erschwert.
2) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 bis 1b ausgenommen:
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Art. 3a Abs. 1 Bst. b;
3) Aufgehoben
Art. 3c
Massnahmen im öffentlichen Raum
1) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2) Jede Person muss im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
3) Auf die Pflicht nach Abs. 2 sind die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b anwendbar.
Art. 5 Abs. 2
2) An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 5c
Besondere Bestimmungen für Schulen nach dem Schulgesetz
1) Das Schutzkonzept (Art. 4) an Schulen nach dem Schulgesetz ist von der jeweils zuständigen Schulleitung nach den Vorgaben des Schulamtes zu erarbeiten; sie sorgt für dessen Umsetzung.
2) Die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept oder die Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 1b) Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.
Art. 8 Abs. 2 bis 5
2) In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
a) Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
b) Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
3) Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.
4) Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen der Regierung betreffend die Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus.
5) Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer gilt zudem Art. 11 Abs. 2 Bst. d.
Art. 11 Abs. 2 Bst. d
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10 und 11 sowie Anhang 7.
Art. 14 Abs. 2
2) Art. 3c Abs. 1, Art. 4a, 4b, 5 und Anhang Ziff. 3a gelten bis zum 28. Februar 2021.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.