174.111.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021
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Nr. 15
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ausgegeben am 19. Januar 2021
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Verordnung
vom 19. Januar 2021
über befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung legt befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) fest.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Normalarbeitszeit
Als Normalarbeitszeit gilt abweichend von Art. 38 Abs. 1 StPV die Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Tage sind ausgenommen.
Art. 3
Negative Zeitguthaben
1) Liegt das Arbeitszeitkonto eines Angestellten unter der Grenze von -15 Stunden nach Art. 46 Abs. 3 StPV, so hat der Ausgleich der Zeitschulden am Ende des Kalenderjahres vorbehaltlich Abs. 2 zu erfolgen durch:
a) eine entsprechende Lohnkürzung; oder
b) eine Verrechnung mit Ferienguthaben.
2) Der Vorgesetzte kann anstelle der Ausgleichsmassnahmen nach Abs. 1 auch die Frist für den Abbau der Zeitschulden verlängern; die Verlängerung darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
3) Das negative Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos darf die Grenze von -100 Stunden nicht überschreiten.
Art. 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef