174.111.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 15 ausgegeben am 19. Januar 2021
Verordnung
vom 19. Januar 2021
über befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung legt befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) fest.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Normalarbeitszeit
Als Normalarbeitszeit gilt abweichend von Art. 38 Abs. 1 StPV die Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Tage sind ausgenommen.
Art. 3
Negative Zeitguthaben
1) Liegt das Arbeitszeitkonto eines Angestellten unter der Grenze von -15 Stunden nach Art. 46 Abs. 3 StPV, so hat der Ausgleich der Zeitschulden am Ende des Kalenderjahres vorbehaltlich Abs. 2 zu erfolgen durch:
a) eine entsprechende Lohnkürzung; oder
b) eine Verrechnung mit Ferienguthaben.
2) Der Vorgesetzte kann anstelle der Ausgleichsmassnahmen nach Abs. 1 auch die Frist für den Abbau der Zeitschulden verlängern; die Verlängerung darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
3) Das negative Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos darf die Grenze von -100 Stunden nicht überschreiten.
Art. 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef