952.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 27 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. aquater
1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegen der FMA die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der nachfolgenden Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen:
aquater) Gesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG);
Anhang 1 Abschnitt Ater
Ater. Kreditgeber und gebundene Kreditvermittler
Die Gebühr für die Erledigung der nachstehenden Tätigkeiten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKG) beträgt für:
a) den Erlass von Verfügungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung von Missständen nach Art. 47 Abs. 5 HIKG: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 5 000 Franken;
b) die Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als spezialgesetzliche Revisionsstelle nach Art. 32 HIKG: 1 000 Franken;
c) den Erlass einer sonstigen Verfügung, sofern nicht ein Gebührentatbestand nach Bst. a oder b vorliegt: je nach Aufwand und Komplexität der zu erstellenden Verfügung 500 bis 3 000 Franken. Verfügungen, die zur Durchführung des Informationsaustausches zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten erlassen werden, sind gebührenfrei.
Anhang 2 Kapitel I Abschnitt L
L. Gebundene Kreditvermittler
1. Die Grundabgabe für gebundene Kreditvermittler nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz beträgt pro Jahr für:
a) juristische Personen, Kommandit- und Kollektivgesellschaften: 2 500 Franken;
b) natürliche Personen: 1 250 Franken.
2. Die Zusatzabgabe beträgt für gebundene Kreditvermittler 0.25 % der Bruttoerträge. Massgebend sind die Bruttoerträge des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3. Bei im Abgabejahr neu bewilligten gebundenen Kreditvermittlern sind die Bruttoerträge des laufenden Jahres für die Bemessung der Zusatzabgabe massgebend. Die Abgabe wird im Folgejahr erhoben.
4. Falls sich die für die Bemessung der Zusatzabgabe relevanten Bruttoerträge nicht auf ein ganzes Jahr beziehen, werden diese für die Bemessung annualisiert.
5. Die gesamte jährliche Aufsichtsabgabe pro Beaufsichtigten beträgt für gebundene Kreditvermittler höchstens 6 500 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 96/2020 und 139/2020