930.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 28 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung des Gewerbegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. t
2) Es findet keine Anwendung auf gewerbsmässige Tätigkeiten, deren Zulassung durch andere Gesetze geregelt ist. Dies sind insbesondere:
t) die Tätigkeit von Kreditvermittlern nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz vom 3. Dezember 2020 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 96/2020 und 139/2020