170.32
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 32 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Amtshaftung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb oder bei der Nutzung der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Schäden, die Organe öffentlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit dem Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Dritten widerrechtlich zufügen.
2) Als Schengen/Dublin-Informationssysteme oder ihre Komponenten gelten:
a) das Schengener Informationssystem;
b) das Einreise- und Ausreisesystem;
c) das zentrale Visa-Informationssystem;
d) das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem;
e) der Gemeinsame Speicher für Identitätsdaten;
f) das Europäische Suchportal;
g) der Detektor für Mehrfachidentitäten;
h) Eurodac.
3) Öffentliche Rechtsträger haften gegenüber Dritten ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
a) die Behörde eines anderen Schengen- oder Dublin-Staates beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
b) aufgrund dieser Datenverarbeitung ein Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
4) Soweit dem Land im Fall von Abs. 3 ein Schaden aus zu leistender Amtshaftung entstanden ist, hat das Land bei dem für die unrichtige Eingabe oder unrechtmässige Speicherung verantwortlichen Schengen- oder Dublin-Staat Regress zu nehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 66/2020 und 137/2020