vom 3. Dezember 2020
Das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung, LGBl. 1966 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14a
Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb oder bei der Nutzung der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss für Schäden, die Organe öffentlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit dem Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Dritten widerrechtlich zufügen.
2) Als Schengen/Dublin-Informationssysteme oder ihre Komponenten gelten:
a) das Schengener Informationssystem;
b) das Einreise- und Ausreisesystem;
c) das zentrale Visa-Informationssystem;
d) das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem;
e) der Gemeinsame Speicher für Identitätsdaten;
f) das Europäische Suchportal;
g) der Detektor für Mehrfachidentitäten;
h) Eurodac.
3) Öffentliche Rechtsträger haften gegenüber Dritten ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
a) die Behörde eines anderen Schengen- oder Dublin-Staates beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und
b) aufgrund dieser Datenverarbeitung ein Organ eines öffentlichen Rechtsträgers in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
4) Soweit dem Land im Fall von Abs. 3 ein Schaden aus zu leistender Amtshaftung entstanden ist, hat das Land bei dem für die unrichtige Eingabe oder unrechtmässige Speicherung verantwortlichen Schengen- oder Dublin-Staat Regress zu nehmen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Abänderung des Ausländergesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
66/2020 und
137/2020